Kategorien-Archiv Gesellschaftsrecht

VonHagen Döhl

Prozessfähigkeit einer aufgelösten GmbH

Die Auflösung einer GmbH wegen rechtskräftiger Ablehnung der Eröffnung des Insolvenzverfahrens mangels Masse gem. § 60 Abs. 1 Nr. 5 GmbHG führt nicht zum Verlust der Rechts- und Parteifähigkeit (ebenso BAG 22. März 1988 – 3 AZR 350/86 – AP ZPO § 50 Nr. 6 = EzA ZPO § 50 Nr. 2). Ebenso wenig führt die während des Revisionsverfahrens kraft Gesetzes eingetretene Auflösung einer GmbH zur Unzulässigkeit des von ihr eingelegten Rechtsmittels. Der vom Erfolg des Rechtsmittels abhängige Kostenerstattungsanspruch reicht als Anhaltspunkt vorhandenen Vermögens aus (so auch BGH 6. Februar 1991 – VIII ZR 26/90 – DB 1991, 1319).
(BAG Urteil v. 14.8.2002 -5AZR341/01)

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Sozialversicherungspflicht eines GmbH-Fremdgeschäftsführers

Der Geschäftsführer einer GmbH, der am Stammkapital nicht beteiligt ist (Fremd-Geschäftsführer), ist grundsätzlich abhängig Beschäftigter der Gesellschaft und daher sozialversicherungspflichtig.
(BSG, Urteil v. 18.12.2001 – B 12 KR 10/01 R)

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Übernahme von Verlusten der Gesellschaft durch Gesellschafter

Nach einer Entscheidung des Bundesfinanzhofes vom 11.04.02 liegt keine steuerlich zu berücksichtigende Leistung vor, wenn ein Gesellschafter aus Gründen, die im Gesellschaftsverhältnis begründet sind, Verluste seiner Gesellschaft übernimmt, um ihr weitere Tätigkeit zu ermöglichen.
(BFH Urteil vom 11.04.02 – V R 65/00)

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Gründerhaftung bei der Vor-Genossenschaft

Die Mitglieder einer Vor-Genossenschaft haften für deren Verbindlichkeiten wie die Gesellschafter einer Vor-GmbH für die Verbindlichkeiten dieser Gesellschaft. Der Verlustdeckungsanspruch verjährt entsprchend § 9 Abs. 2 GmbH Gesetz in 5 Jahren.
(BGH, Urteil v. 10.12.2001 – II ZR 89/01)

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Wer ist Auftraggeber bei Reparaturauftrag für GmbH-Fahrzeug?

Den Auftrag zur Reparatur eines Kraftfahrzeuges unter Übergabe des Kraftfahrzeugscheines kann der Auftragnehmer als Auftrag des Kraftfahrzeughalters verstehen, wenn bei der Übergabe keine andere Person als Auftraggeber benannt worden ist.
Wenn der Geschäftsführer einer GmbH mit Kraftfahrzeugen handelt, ein nicht zugelassenes Kraftfahrzeug in Reparatur gibt, nach dem vorher bereits ein gleichartiges, auf die GmbH zugelassenes Fahrzeug von dem Auftragnehmer repariert worden war, kann der Auftragnehmer auch den neuen Auftrag als im Namen der GmbH erteilt verstehen.
(OLG Düsseldorf, Urteil v. 19.1.2001 – 22 U 98/00)

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Honorarleistung der Gemeinschuldnerin an Verteidiger eines Vorstandes als eine der Anfechtung unterliegende unentgeltliche Zuwendung

Zahlen die Gesellschafter oder späteren Gemeinschuldner einer Gesellschaft (hier: Aktiengesellschaft) aus Anlass eines gegen sie selbst und ein Vorstandsmitglied, den späteren Anfechtungsgegner, geführten Ermittlungsverfahrens u.a. wegen des Verdachts der Untreue gegen die Gesellschaft den Anwälten des Anfechtungsgegners das Verteidigungshonorar, liegt darin eine unentgeltliche Zuwendung der Gemeinschuldnerin an den Anfechtungsgegner; diese unterliegt der Anfechtung aus § 134 Insolvenzordnung.
Die Vergütungsleistung an die Verteidiger des Anfechtungsgegners stellt keine der Anfechtung entzogene Entlohnung oder Sonderzuwendung von Seiten des Arbeitgebers dar.
(OLG Hamm, Urteil v. 13.11.2001 – 27 U 96/01)

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Zur Sittenwidrigkeit der Bürgschaft eines GmbH-Gesellschafters

Die vom Bundesgerichtshof entwickelten Grundsätze zur Sittenwidrigkeit von Mithaftung und Bürgschaft finanziell überforderter Lebenspartner gelten grundsätzlich nicht für GmbH-Gesellschafter, die für Verbindlichkeiten der GmbH die Mithaftung oder Bürgschaft übernehmen. Etwas anderes gilt, wenn der GmbH-Gesellschafter ausschließlich Strohmannfunktion hat, die Mithaftung oder Bürgschaft nur aus emotionaler Verbundenheit mit der hinter ihm stehenden Person übernimmt und beides für die kreditgebende Bank evident ist.
(BGH Urteil v. 15.1.2002 – XI ZR 98/01)

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Fristlose Kündigung eines GmbH-Geschäftsführers ohne vorherige Abmahnung

Anders als bei einer verhaltensbedingten Beendigung eines Arbeitsverhältnisses setzt die fristlose Kündigung des Dienstverhältnisses eines GmbH-Geschäftsführers in der Regel keine Abmahnung voraus.

Dies begründete der Bundesgerichtshof damit, dass das Erfordernis der Abmahnung im Arbeitsrecht im Hinblick auf die soziale Schutzbedürftigkeit von Arbeitnehmern entwickelt wurde. Dieser Schutzgesichtspunkt kann bei GmbH-Geschäftsführern nicht ausschlaggebend sein. Sie kennen in der Regel die ihnen obliegenden Pflichten und sind sich über die Tragweite etwaiger Pflichtverletzungen auch ohne besondere Hinweise und Ermahnungen im Klaren.
(Urteil des BGH vom 15.02.2000 II ZR 218/98)

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Bei Missbrauch der Rechtsform der GmbH haftet der Gesellschafter persönlich

Ein GmbH-Gesellschafter haftet persönlich für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft, wenn er die Rechtsform der GmbH missbraucht. Ein solcher Missbrauch kann vorliegen, wenn der Gesellschafter nicht für eine klare Vermögensabgrenzung zwischen dem Gesellschafts- und Privatvermögen gesorgt hat, so dass die Beachtung der Kapitalerhaltungsvorschriften unkontrollierbar geworden ist.
(OLG Celle 29.8.2001, 9 U 120/01)

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Vorauszahlung auf Stammeinlage einer GmbH

Für die Frage, ob ein GmbH-Gesellschafter durch Zahlung an die Gesellschaft seine Stammeinlage mit schuldbefreiender Wirkung erbracht hat, kommt es allein auf die Sicht des Geschäftsführers der Gesellschaft an und nicht darauf, ob der Zweck der Leistung für einen Gesellschaftsgläubiger erkennbar ist. Dies gilt auch für zulässige und meist von den Notaren veranlasste Vorauszahlungen auf die Stammeinlage.

Dass auf dem Überweisungsträger, mit dem die Zahlung der Stammeinlage bewirkt wurde, keine Zweckbestimmung vermerkt ist, steht der Annahme einer Leistung auf die Einlage nicht entgegen.
(Urteil des OLG Köln vom 17.05.2001 18 U 17/01 Betriebs-Berater 2001, 1423)