Die Mitglieder einer Vor-Genossenschaft haften für deren Verbindlichkeiten wie die Gesellschafter einer Vor-GmbH für die Verbindlichkeiten dieser Gesellschaft. Der Verlustdeckungsanspruch verjährt entsprchend § 9 Abs. 2 GmbH Gesetz in 5 Jahren.
(BGH, Urteil v. 10.12.2001 – II ZR 89/01)
Über den Autor