Ein Kraftfahrer, der bei einer Geschwindigkeit von 80 km/h auf einer Bundesstraße eine Vollbremsung einleitet, um einen die Fahrbahn kreuzenden Hasen nicht zu überfahren, handelt nicht grobfahrlässig, wenn er nicht zugleich mit einer plötzlichen Fahrtrichtungsänderung bremst. Ferner soll nach einer Entscheidung des OLG Brandenburg eine unrichtige Angabe des Versicherungsnehmers über die Laufrichtung eines die Fahrbahn kreuzenden Hasen generell nicht geeignet sein, die berechtigten Interessen des Versicherers zu bewerten.
(OLG Brandenburg, Urteil v. 20.2.2002 – 14 U 56/01)
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