Der Anspruch des Arbeitnehmes auf Verringerung der Arbeitszeit nebst deren Verteilung nach § 8 TzBfG kann im Wege des einstweiligen Verfügungsverfahrens vorläufig durchgsetzt werden, wenn die Teilzeitarbeit zur Abwendung wesentlicher Nachteile des Arbeitnehmers geboten ist und betriebliche Gründe nicht entgegenstehen.
Wesentliche Nachteile liegen vor, wenn die Kinderbetreuung ohne die Verringerung der Arbeitszeit nicht gewährleistet werden kann.
(ArbG Berlin 12.10.2001 – 31 Ga 2456/01 = DB 2001, 2227)
(Az. LAG Berlin – 4 Sa 2243/01)
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