Ja, erwerbstätige Sorgeberechtigte, die aufgrund der behördlichen Schließung von Kinderbetreuungseinrichtungen oder Schulen auf Grundlage des Infektionsschutzgesetzes zur Betreuung des Kindes/der Kinder zu Hause bleiben mussten und dadurch einen Verdienstausfall erlitten haben. Der Anspruch besteht für Kinder, die das 12. Lebensjahr noch nicht vollendet haben. Es darf keine anderweitige zumutbare Betreuungsmöglichkeit bestanden haben. Anträge sind bei der Landesdirektion Sachsen zu stellen.
Nähere Informationen: https://www.lds.sachsen.de/soziales/?ID=16304&art_param=854
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