(nachfolgend: „Rechtsanwaltsgesellschaft“)
Stand: 09/2019
Die Rechtsanwaltsgesellschaft bearbeitet die von ihr übernommenen Mandate zu folgenden Bedingungen:
Es wird gem. § 49 Abs. 5 BRAO darauf hingewiesen, dass sich die anfallenden Rechtsanwaltsgebühren nach dem Gegenstandswert berechnen, es sei denn, es wurde gem. § 4 RVG eine Vergütungsvereinbarung getroffen.
Der Mandant wird darauf hingewiesen, dass in arbeitsgerichtlichen Streitigkeiten außergerichtlich sowie in der ersten Instanz kein Anspruch auf Erstattung der Anwaltsgebühren oder sonstiger Kosten besteht. In solchen Verfahren trägt unabhängig vom Ausgang jede Partei ihre Kosten selbst. Dies gilt grundsätzlich auch für Kosten in Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit.
Die Rechtsberatung und -vertretung der Rechtsanwaltsgesellschaft bezieht sich ausschließlich auf das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Eine steuerliche Beratung und/oder Vertretung ist nicht geschuldet. Sofern die Rechtsangelegenheit ausländisches Recht berührt, weist der Rechtsanwalt hierauf rechtzeitig hin. Steuerliche Auswirkung zivilrechtlicher Gestaltungen hat der Mandant durch fachkundige Dritte (z.B. Fachanwalt für Steuerrecht, Steuerberater, Wirtschaftsprüfer) selbst zu prüfen.
Die Rechtsanwaltsgesellschaft ist berechtigt, zur Bearbeitung des Mandats fachkundige Dritte heranzuziehen. Hierdurch entstehende Zusatzkosten sind rechtzeitig mit der Mandantschaft abzustimmen.
Die Rechtsanwaltsgesellschaft ist zur sorgfältigen Mandatsführung verpflichtet. Sie unterrichtet den Mandanten angemessen im jeweils beauftragten Umfang über den Verlauf und das Ergebnis ihrer Bearbeitung.
Die Rechtsanwaltsgesellschaft sowie die für sie tätigen Rechtsanwälte sind berufsrechtlich zur Verschwiegenheit verpflichtet. Diese Pflicht bezieht sich auf alles, was ihm im Rahmen des Mandats durch den Mandanten anvertraut oder sonst bekannt wird. Insoweit steht der Rechtsanwaltsgesellschaft und den für sie tätigen Rechtsanwälten ein Zeugnisverweigerungsrecht zu. Über das Bestehen eines Mandats und Informationen im Zusammenhang mit dem Mandat darf sich der Rechtsanwalt gegenüber Dritten, insbesondere Behörden, nur äußern, wenn der Mandant ihn zuvor von seiner Schweigepflicht entbunden hat.
Für den Mandanten eingehende Gelder wird die Rechtsanwaltsgesellschaft treuhänderisch verwahren und – vorbehaltlich Ziff. 7 dieser Bedingungen – unverzüglich auf schriftliche Anforderung des Mandanten an die von ihm benannte Stelle ausbezahlen.
Die Rechtsanwaltsgesellschaft wird alle verhältnismäßigen und zumutbaren Vorkehrungen gegen Verlust und Zugriffe unbefugter Dritter auf Daten des Mandanten treffen und laufend dem jeweils bewährten Stand der Technik anpassen.
Zwecks Gewährleistung einer sachgerechten und erfolgreichen Mandatsbearbeitung treffen den Mandanten folgende Obliegenheiten:
Der Mandant wird die Rechtsanwaltsgesellschaft über alle mit dem Mandatsauftrag zusammenhängenden Tatsachen umfassend und wahrheitsgemäß informieren und ihr sämtliche mit dem Mandat zusammenhängenden Unterlagen und Daten in geordneter Form übermitteln. Der Mandant wird während der Dauer des Mandats nur in Abstimmung mit der Rechtsanwaltsgesellschaft Kontakt mit Gerichten, Behörden, der Gegenseite oder sonstigen Beteiligten aufnehmen.
Der Mandant informiert die Rechtsanwaltsgesellschaft umgehend über Änderungen seiner Anschrift, der Telefon- und Faxnummer, der E-Mail-Adresse etc. und ferner über längerfristige Ortsabwesenheit oder sonstige Umstände, die seine vorübergehende Unerreichbarkeit begründen.
Der Mandant wird die ihm von der Rechtsanwaltsgesellschaft übermittelten Schreiben und Schriftsätze der Rechtsanwaltsgesellschaft, die ihm vorab als Entwurf übersandt worden sind, umgehend sorgfältig daraufhin überprüfen, ob die darin enthaltenen Angaben zum Sachverhalt wahrheitsgemäß und vollständig sind. Er wird die Rechtsanwaltsgesellschaft sodann umgehend darüber informieren, ob die Schreiben und Schriftsätze in der ihm vorgelegten Fassung an Dritte übersandt werden können.
Der Mandant prüft entsprechend auch diejenigen Schreiben, Schriftsätze und Unterlagen, die ihm nach schon veranlasster Versendung an Dritte überlassen werden auf Vollständigkeit und Sachverhaltsrichtigkeit, damit etwaige Unrichtigkeiten ggf. zeitnah richtig gestellt werden können.
Die Prüfung, ob für die beauftragte anwaltliche Tätigkeit Versicherungsschutz durch eine Rechtsschutzversicherung besteht, obliegt allein dem Mandanten. Gleiches gilt für die gesamte Abwicklung des Versicherungsfalls mit der Rechtsschutzversicherung. Die Abwicklung wird nur aufgrund gesonderten Auftrages seitens des Mandanten durch die Rechtsanwaltsgesellschaft übernommen, die zur Übernahme dieser Tätigkeiten nicht verpflichtet ist. Diese Tätigkeit der Rechtsanwaltsgesellschaft wird – sofern sie von ihr übernommen wird – auf Grundlage einer getroffenen Vergütungsvereinbarung und in Ermangelung einer solchen nach den Vorschriften des RVG abgerechnet und vergütet.
Soweit die Rechtsanwaltsgesellschaft auch beauftragt ist, den Schriftwechsel mit der Rechtsschutzversicherung zu führen, wird dieser von der Verschwiegenheitsverpflichtung im Verhältnis zur Rechtsschutzversicherung ausdrücklich befreit. In diesem Fall versichert der Mandant, dass der Versicherungsvertrag mit der Rechtsschutzversicherung weiterhin besteht, keine Beitragsrückstände vorliegen und in gleicher Angelegenheit keine anderen Rechtsanwältinnen oder Rechtsanwälte beauftragt sind.
Soll die Mandatsbearbeitung von einer vorherigen Deckungszusage einer Rechtsschutzversicherung abhängig gemacht werden, so hat der Mandant dies der Rechtsanwaltsgesellschaft bei Mandatsübertragung ausdrücklich mitzuteilen, wofür ihn auch die Beweislast trifft.
Die Rechtsanwaltsgesellschaft ist berechtigt, die ihr anvertrauten Daten des Mandanten im Rahmen des Mandats mit Datenverarbeitungsanlagen zu erfassen, zu speichern und zu verarbeiten. Die Datenschutzerklärung der Rechtsanwaltsgesellschaft ist auf der Internetseite der Rechtsanwaltsgesellschaft unter www.paragrf.info abrufbar.
Soweit der Mandant der Rechtsanwaltsgesellschaft einen Faxanschluss mitteilt, erklärt er sich damit bis auf Widerruf oder ausdrückliche anderweitige Weisung einverstanden, dass die Rechtsanwaltsgesellschaft ihm ohne Einschränkungen über diesen Faxanschluss mandatsbezogene Informationen zusendet. Der Mandant sichert zu, dass nur er oder von ihm beauftragte Personen Zugriff auf das Faxgerät haben und dass er Faxeingänge regelmäßig überprüft. Der Mandant ist verpflichtet, die Rechtsanwaltsgesellschaft darauf hinzuweisen, wenn Einschränkungen bestehen, etwa das Faxgerät nur unregelmäßig auf Faxeingänge überprüft wird oder Faxeinsendungen nur nach vorheriger Ankündigung gewünscht werden.
Soweit der Mandant der Rechtsanwaltsgesellschaft eine E-Mail-Adresse mitteilt, willigt er jederzeit widerruflich ein, dass die Rechtsanwaltsgesellschaft ihm ohne Einschränkungen per E-Mail mandatsbezogene Informationen zusendet. Im Übrigen gilt Ziff. 5 dieser Bedingungen entsprechend. Dem Mandanten ist bekannt, dass bei unverschlüsselten E-Mails nur eingeschränkte Vertraulichkeit gewährleistet ist. Soweit der Mandant zum Einsatz von Signaturverfahren und Verschlüsselungsverfahren die technischen Voraussetzungen besitzt und deren Einsatz wünscht, teilt er dies der Rechtsanwaltsgesellschaft mit.
Der Mandant ist verpflichtet, auf Anforderung der Rechtsanwaltsgesellschaft angemessene Vorschüsse und spätestens nach Beendigung des Mandats die vollständige Vergütung der Rechtsanwaltsgesellschaft zu bezahlen. Dies gilt auch, wenn Kostenerstattungsansprüche gegen Rechtsschutzversicherung, Gegenseite oder Dritte bestehen. Der Mandant tritt – soweit zulässig – sämtliche Ansprüche auf Kostenerstattung durch die Gegenseite, Rechtsschutzversicherung oder sonstige Dritte in Höhe der Honorarforderung der Rechtsanwaltsgesellschaft an diese ab. Diese nimmt die Abtretung an. Die Rechtsanwaltsgesellschaft ist berechtigt, eingehende Zahlungen auf offene Honorarforderungen, auch aus anderen Angelegenheiten, zu verrechnen.
Der Mandant wird darauf hingewiesen, dass Handakten der Rechtsanwaltsgesellschaft bis auf die Kostenakte und etwaige Titel nach Ablauf von fünf Jahren nach Beendigung des Mandats (§ 50 Abs. 2 Satz 1 BRAO) vernichtet werden, sofern der Mandant diese Akten nicht in der Kanzlei der Rechtsanwaltsgesellschaft vorher abholt. Im Übrigen gilt § 50 Abs. 2 Satz 2 BRAO.
Die vorstehenden Mandatsbedingungen gelten auch für künftige Mandate, soweit nichts Entgegenstehendes schriftlich vereinbart wird.
Die Rechtsunwirksamkeit einer Bestimmung berührt die Rechtswirksamkeit der anderen Vertragsteile nicht. Die Vertragspartner verpflichten sich, eine unwirksame Bestimmung durch eine wirksame Regelung zu ersetzen, die ihr im wirtschaftlichen Ergebnis am nächsten kommt und dem Vertragszweck am besten entspricht.
Sie müssen den Inhalt von reCAPTCHA laden, um das Formular abzuschicken. Bitte beachten Sie, dass dabei Daten mit Drittanbietern ausgetauscht werden.
Mehr Informationen