Mit dem Inkrafttreten des sog. Gesetzes zur Beschleunigung fälliger Zahlungen hat der Gesetzgeber auch die Regelungen zum Verzug und zur Höhe der Verzugszinsen verändert.
Der Schuldner kommt danach nach Ablauf von 30 Tagen nach Erhalt der Rechnung ohne gesonderte Mahnung in Verzug. Die gesetzlichen Verzugszinsen betragen nun mehr nicht mehr nur – wie früher – 4 %, sondern 5 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz gem. §247 BGB, wenn ein Verbraucher am Vertrag beteiligt ist.
Die seit dem 1.1.2002 geltende Neufassung des § 288 BGB regelt für den Fall des Verzuges bei Rechtsgeschäften, an denen ein Verbraucher nicht beteiligt ist (also zwischen Unternehmen untereinander), dass der Verzugszinssatz für Entgeltforderungen (nicht mehr 5 %), sondern 8 % – Punkte über dem Basiszinssatz beträgt.
Dieser Zinssatz beträgt seit dem 29.7.2014 9 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.
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Der Basiszinssatz verändert sich zum 1. Januar und 1. Juli eines jeden Jahres um die Prozentpunkte, um welche die Bezugsgröße seit der letzten Veränderung des Basiszinssatzes gestiegen oder gefallen ist. Bezugsgröße ist der Zinssatz für die jüngste Hauptrefinanzierungsoperation der Europäischen Zentralbank vor dem ersten Kalendertag des betreffenden Halbjahrs.
Die Deutsche Bundesbank gibt den geltenden Basiszinssatz unverzüglich nach den in Absatz 1 Satz 2 genannten Zeitpunkten im Bundesanzeiger bekannt.
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