Hinweise

Gesetzlich vorgesehene Hinweise

Wir sind gesetzlich verpflichtet, unsere Mandanten darauf hinzuweisen, dass sich die Gebühren für die anwaltliche Tätigkeit nach der Höhe des Gegenstandswertes der Angelegenheit richten. Wenn Sie Fragen zum Honorar haben, sprechen Sie bitte den sachbearbeitenden Anwalt an! Wir informieren Sie über die voraussichtlich anfallenden Gebühren.

Rechtsschutzversicherungen

Sie haben als rechtsschutzversicherter Mandant die freie Anwaltswahl. Sie sind also nicht verpflichtet, Ihre Rechtsschutzversicherung zu fragen, ob Sie einen Anwalt konsultieren dürfen. Die Einholung der Deckungszusage übernehmen wir auf Wunsch für Sie.
Die Versicherung darf Ihnen auch nicht vorschreiben, welchen Anwalt Sie beauftragen. Gegenteilige Klauseln im Versicherungsvertrag sind unwirksam.
Sie sollten sich auch nicht darauf einlassen, eine telefonische Beratung durch einen vom Versicherer benannten Anwalt, den Sie nicht kennen, in Anspruch zu nehmen. Nichts kann den persönlichen Kontakt zum Anwalt ersetzen – Anwaltswahl ist schließlich Vertrauenssache.

Beratungs- und Prozesskostenhilfe

Niemand muss auf sein Recht verzichten, nur weil er sich keinen Anwalt leisten kann.
Wenn Ihre wirtschaftlichen Verhältnisse es nicht zulassen, die Kosten selbst aufzubringen, können Sie bei dem für Ihren Wohnort zuständigen Amtsgericht vor dem Besuch beim Anwalt für die außergerichtliche Beratung und Vertretung Beratungshilfe beantragen. (Nehmen Sie Ihre Einkommensnachweise bitte mit! Dann wird der Beratungshilfeschein in der Regel sofort ausgestellt.) Sie zahlen lediglich einen Eigenanteil von 15,– EUR.

Für das gerichtliche Verfahren gibt es die Möglichkeit Prozesskostenhilfe zu beantragen, wenn keine Rechtsschutzversicherung besteht, die wirtschaftlichen Verhältnisse die Kostentragung nicht erlauben und wenn hinreichende Erfolgsaussicht für die beabsichtigte Rechtsverfolgung besteht. Auch darüber informieren wir Sie bei Bedarf gern näher.

Im Hinblick auf die Beantragung von Prozesskostenhilfe / Verfahrenskostenhilfe weisen wir vorsorglich darauf hin:

  • dass die Gewährung von Prozess- bzw. Verfahrenskostenhilfe mit der Durchführung eines entsprechenden Prüfungsverfahrens verbunden ist, in dessen Verlauf bereits Gebühren zu Lasten des Mandanten entstehen können,
  • dass die Bewilligung von Prozess- bzw. Verfahrenskostenhilfe nur von der Zahlung der eigenen Kosten und Gerichtskosten befreit, nicht aber vor der späteren Kostenforderung des Gegners schützt, wenn der Prozess ganz oder teilweise verloren wird,
  • dass die Bewilligung von Prozess- bzw. Verfahrenskostenhilfe, zu dem nur eine vorläufige, nicht notwendige auch endgültige Befreiung von entstehenden Kosten und Gebühren nach sich zieht,
  • dass das Gericht auch nur teilweise Prozess- bzw. Verfahrenskostenhilfe bewilligen kann, dass die insoweit nicht von der Staatskasse übernommenen Gebührenteile vom Mandanten selbst zu tragen sind,
  • dass die Bewilligung von Prozess- bzw. Verfahrenskostenhilfe widerrufen werden kann, wenn sich die Unrichtigkeit der vom Mandanten gemachten Angaben zu seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen herausstellt,
  • dass das Gericht bis zum Ablauf von 48 Monaten nach der Bewilligung (4 Jahre) die persönlichen wirtschaftlichen Verhältnisse überprüfen kann und dabei auch die Nachzahlung der Kosten angeordnet werden kann,
  • dass dem Mandanten entsprechende Mitteilungspflichten kraft Gesetzes auferlegt worden sind,
  • dass sich die Bewilligung von Prozess- bzw. Verfahrenskostenhilfe nicht auf die Einlegung etwa erforderlich werdender Verfahrenskostenhilferechtsmittel bezieht, sondern dass die insoweit entstehenden Gebühren vom Mandanten selbst entrichtet werden müssen, falls solche entstehen sollten,
  • dass Sie verpflichtet sind, uns oder dem Gericht in den 48 Monaten nach Rechtskraft der Entscheidung oder nach einer sonstigen Beendigung des Verfahrens einen Wohnungswechsel unverzüglich anzuzeigen.

Diese Hinweise erfolgen mit Rücksicht auf die zum 01.01.2014 geänderte Rechtslage vorsorglich. Sollten Sie dazu weitere Fragen haben, können Sie uns diese ggf. mitteilen.

Allgemeines

Wir bevorzugen es, wenn wir unsere Mandanten persönlich kennenlernen.
Wenn immer möglich, vereinbaren Sie bitte für eine Mandatserteilung einen persönlichen Besprechungstermin mit unserem Sekretariat in Dresden unter 0351 / 30707360 oder in Hoyerswerda unter 03571 / 42480 !

Wenn das nicht möglich sein sollte, werden wir uns bemühen, alle für eine zuverlässige Mandatsbearbeitung erforderlichen Informationen telefonisch, per E-Mail oder per Telefax von Ihnen zu erhalten.

Übermittlung von Unterlagen

Wir arbeiten weitgehend papierlos mit einem modernen elektronischen Dokumentenmanagementsystem. Deswegen bevorzugen wir den Informationsausstauch mit unseren Mandanten und die Dokumentenübermiitlung  per E-Mail oder Fax. Ihre Dokumente gelangen so ohne Umweg in unser System und die für Sie bestimmten Informationen und Unterlagen auf dem schnellsten Wege zu Ihnen.

Wenn Sie nicht über eine E-Mailadresse verfügen, überlassen Sie uns bitte Ihre Unterlagen per Post oder im Rahmen des Beratungsgesprächs als Kopie oder Original. Die Originale erhalten Sie selbstverständlich zurück, nachdem wir die Unterlagen eingescannt haben.