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VonHagen Döhl

Erstattung der Kosten für Verwahrung nach Abschleppen

Zu den nach den Vorschriften der berechtigten Geschäftsführung ohne Auftrag erstattungsfähigen Kosten für die Entfernung eines unbefugt auf einem Privatgrundstück abgestellten Fahrzeugs zählen auch die Kosten, die im Zusammenhang mit der Verwahrung des Fahrzeugs im Anschluss an den Abschleppvorgang entstehen. Das gilt aber nur bis zu einem Herausgabeverlangen des Halters. Ein konkurrierender deliktischer Anspruch wegen der Verletzung eines Schutzgesetzes reicht im Ergebnis nicht weiter.

Es kommt ein Anspruch auf Ersatz von Verwahrkosten nach § 304 BGB in Betracht, wenn der das Fahrzeug herausverlangende Halter nicht bereit ist, im Gegenzug die für das Abschleppen und die Verwahrung angefallenen ortsüblichen Kosten zu zahlen und der Abschleppunternehmer daraufhin die Herausgabe des Fahrzeugs verweigert, so dass der Halter in Annahmeverzug gerät.

BGH Urteil vom 17.11.2023, Az: V ZR 192/22

VonHagen Döhl

Rechtsanwalt / Rechtsanwältin (m/w/d) gesucht

Unternehmensbeschreibung

Die Döhl und Kollegen Rechtsanwaltsgesellschaft mbH ist eine mittelständisch ausgerichtete Kanzlei mit derzeit vier Anwälten. Alle Anwälte sind auch zugleich Fachanwälte.
Wir beraten unsere vorwiegend mittelständischen Mandanten umfassend zu nahezu allen wirtschaftsrechtlichen Fragestellungen. Private Mandanten werden hauptsächlich familien- erb- arbeits,- zivil- und verkehrsrechtlich betreut.
Die Kanzlei zeichnet sich insbesondere dadurch aus, dass die Mandanten umfassend und fachübergreifend von unseren Anwaltsteams beraten werden. Hierbei schätzen unsere Mandanten sowohl unsere rechtliche Expertise als auch die regionalen Branchenkenntnisse des jeweils beratenden Rechtsanwalts.
Unser Standort in Dresden ist eine Zweigstelle, von der aus wir vor allem miet- und WEG- rechtliche Mandate bearbeiten.

Stellenbeschreibung

Wir suchen für den familien- und erbrechtlichen sowie den zivilrechtlichen Bereich unserer Kanzlei einen Volljuristen (m/w/d) mit Interesse an resortübergreifender Zusammenarbeit und der Bereitschaft, sich auch neue Tätigkeitsfelder zu erschließen.
Eine regionale Verbundenheit mit der Lausitz ist idealerweise bereits vorhanden – mindestens aber die Bereitschaft hier mit Blick auf eine langfristige Zusammenarbeit den Lebensmittelpunkt zu entwickeln.
2 der 4 Anwälte werden in den nächsten Jahren in den Ruhestand gehen. Unsere Zusammenarbeit soll daher auch einen mittelfristigen Übergang schaffen.
Wir freuen uns über Bewerbungen von Berufsanfängern aber auch von Kollegen und Kolleginnen mit Berufserfahrung.

Was wir bieten

  • Interessante, selbständige Mandatsarbeit für Juristen mit vielfältigen Möglichkeiten
  • Einbindung in ein hochmotiviertes Kanzleiteam
  • Eine angenehme, familiäre Arbeitsatmosphäre und ein kollegiales Miteinander
  • Eine top- moderne Kanzleiinfrastruktur
  • Eine leistungsgerechte Vergütung und eine gute „Work-Life-Balance“
  • Die Ermöglichung der persönlichen und fachlichen Entwicklung durch interne und externe Fortbildungen (insbesondere auch Fachanwaltskurse)
  • Hohe Lebensqualität im Lausitzer Seenland
  • Aussicht einer Beteiligung bei regionaler Verwurzelung
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Pfändungsfreigrenzen steigen

Zum 1. Juli steigen turnusmäßig die Pfändungsfreigrenzen. Der aktuell gültige unpfändbare Grundbetrag für Alleinstehende von 1.330,16 Euro steigt dann auf 1.402,28 Euro. Dieser Grundbetrag erhöht sich bei einem Unterhaltsberechtigten um 527,76 Euro und zusätzlich für den zweiten bis fünften Unterhaltsgläubiger um je 294,02 Euro.

Alle Beträge, die über 4.299 Euro hinausgehen, sind ab dem Stichtag 1. Juli voll pfändbar.

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Verstärkung gesucht – Anwaltstätigkeit mit Perspektive

Unternehmensbeschreibung

Die Döhl und Kollegen Rechtsanwaltsgesellschaft mbH ist eine mittelständisch ausgerichtete Kanzlei mit derzeit vier Anwälten. Alle Anwälte sind auch zugleich Fachanwälte.

Wir beraten unsere vorwiegend mittelständischen Mandanten umfassend zu nahezu allen wirtschaftsrechtlichen Fragestellungen. Private Mandanten werden hauptsächlich familien- erb- arbeits,- zivil- und verkehrsrechtlich betreut.

Die Kanzlei zeichnet sich insbesondere dadurch aus, dass die Mandanten umfassend und fachübergreifend von unseren Anwaltsteams beraten werden. Hierbei schätzen unsere Mandanten sowohl unsere rechtliche Expertise als auch die regionalen Branchenkenntnisse des jeweils beratenden Rechtsanwalts.

Unser Standort in Dresden ist eine Zweigstelle, von der aus wir vor allem miet- und WEG- rechtliche Mandate bearbeiten.

Stellenbeschreibung

Wir suchen für den familien- und erbrechtlichen sowie den zivilrechtlichen Bereich unserer Kanzlei einen Volljuristen (m/w/d) mit Interesse an resortübergreifender Zusammenarbeit und der Bereitschaft, sich auch neue Tätigkeitsfelder zu erschließen.

Eine regionale Verbundenheit mit der Lausitz ist idealerweise bereits vorhanden – mindestens aber die Bereitschaft hier mit Blick auf eine langfristige Zusammenarbeit den Lebensmittelpunkt zu entwickeln.

2 der 4 Anwälte werden in den nächsten Jahren in den Ruhestand gehen. Unsere Zusammenarbeit soll daher auch einen mittelfristigen Übergang schaffen.

Wir freuen uns über Bewerbungen von Berufsanfängern aber auch von Kollegen und Kolleginnen mit Berufserfahrung.

Was wir bieten:

  • Interessante, selbständige Mandatsarbeit für Juristen im Bereich Familien-, Erb- und Zivilrechts
  • Einbindung in ein hochmotiviertes Kanzleiteam
  • Eine angenehme, familiäre Arbeitsatmosphäre und ein kollegiales Miteinander
  • Eine top- moderne Kanzleiinfrastruktur
  • Eine leistungsgerechte Vergütung und eine gute „Work-Life-Balance“
  • Die Ermöglichung der persönlichen und fachlichen Entwicklung durch interne und externe Fortbildungen (insbesondere auch Fachanwaltskurse)
  • Hohe Lebensqualität im Lausitzer Seenland
  • Aussicht einer Beteiligung bei regionaler Verwurzelung

Bewerbungen bitte an: bewerbung@paragraf.info

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Beweis für den Zugang einer E-Mail

Den Absender einer E-Mail trifft gemäß § 130 BGB die volle Darlegungs- und Beweislast dafür, dass die E-Mail dem Empfänger zugegangen ist. Ihm kommt keine Beweiserleichterung zu Gute, wenn er nach dem Versenden keine Meldung über die Unzustellbarkeit der E-Mail erhält.
Landesarbeitsgericht Köln 4. Kammer | 4 Sa 315/21

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Mietzahlungspflicht bei coronabedingter Absage einer Hochzeitsfeie

Der BGH hatte zu entscheiden, ob die Mieter der für eine Hochzeitsfeier gemieteten Räume zur vollständigen Zahlung der Miete verpflichtet sind, wenn die Feier aufgrund der COVID-19-Pandemie nicht stattfinden konnte.
BGH | XII ZR 36/21

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Überwachungskameras schon dann unzulässig, wenn Nachbarn eine Überwachung objektiv ernsthaft befürchten müssen

Das AG in Bad Iburg hat entschieden, dass Nachbarn auch dann schon einen Anspruch auf Entfernung von Überwachungskameras haben können, wenn sie eine Überwachung objektiv ernsthaft befürchten müssen.
AG Bad Iburg | 4 C 366/21

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Bundesverfassungsgericht nimmt Verfassungsbeschwerden zum Soka-SiG nicht an

Erfolglose Verfassungsbeschwerde gegen das Gesetz zur Sicherung der Sozialkassenverfahren im Baugewerbe

Pressemitteilung Nr. 85/2020 vom 17. September 2020

Beschluss vom 11. August 2020
1 BvR 2654/17

Mit heute veröffentlichten Beschlüssen hat die 3. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts mehrere Verfassungsbeschwerden gegen das Gesetz zur Sicherung der Sozialkassenverfahren im Baugewerbe (SokaSiG) nicht zur Entscheidung angenommen. Der Gesetzgeber hat damit nicht das Rückwirkungsverbot verletzt, da die betroffenen Unternehmen nicht darauf vertrauen konnten, keine Beiträge zu den Sozialkassen leisten zu müssen. Mehr…

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Wandern auf eigene Gefahr: Kein Schmerzensgeld nach Unfall am Harzer-Hexenstieg

Das LG Magdeburg hat entschieden, dass ein Wanderer, der sich auf dem Harzer Hexen-Stieg auf einem Waldgrundstück in Thale schwer verletzt hat, keinen Schadensersatz von der Stadt verlangen kann, da Wanderer den Wald auf eigene Gefahr besuchen und damit für ihre eigene Sicherheit verantwortlich sind.
LG Magdeburg 04.03.2020   10 O 701/19

VonHagen Döhl

Corona-Krise: Versicherungsschutz im Homeoffice

Der Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft (GDV) informiert anlässlich der Corona-Krise über den Versicherungsschutz im Homeoffice.

Mit dem Coronavirus erodiere, ganz nebenbei, die Präsenzkultur in deutschen Büros. Sei das Homeoffice für viele Arbeitnehmer bislang als Ausnahmeregelung vorgesehen gewesen (Kind erkrankt, Handwerker im Haus), sei der Heimarbeitsplatz in Zeiten notwendiger sozialer Isolation in vielen Betrieben das Mittel der Wahl. Hinzu komme: Kostengünstigere digitale Hilfsmittel ermöglichten neue Formen der Zusammenarbeit, ohne dabei physisch anwesend zu sein.

Das Homeoffice bringe jedoch nicht nur Veränderungen für die Arbeitgeber und -nehmer mit sich, sondern auch in punkto Versicherungsschutz. Die gesetzliche Unfallversicherung unterscheide hier streng zwischen privaten und beruflichen Tätigkeiten. Das sei konsequent – berge aber in der Praxis immer wieder Unsicherheiten.

Wie bin ich beim Arbeiten gesetzlich unfallversichert?

Prinzipiell gilt: Während der Ausübung ihres Berufs und auf dem Weg zu und von der Arbeit sind Arbeitnehmer gesetzlich unfallversichert. Das gilt u.a. auch für Schüler, Studenten und Ehrenamtliche während ihrer Tätigkeit. Für Unfälle, die nicht in Verbindung mit der beruflichen Tätigkeit stehen, leistet die gesetzliche Unfallversicherung hingegen nicht.

Im Homeoffice verschmelzen Berufliches und Privates

Doch was genau gehört zur Arbeit und was nicht? Mit dieser Frage müssen sich regelmäßig Gerichte auseinandersetzen. Das Homeoffice spitzt diese Frage zu: Allein durch die räumliche Situation verschmelzen hier der berufliche und private Bereich noch stärker als etwa auf dem Arbeitsweg. Die Rechtsprechung versucht, Berufliches und Privates nach Unfällen im Homeoffice fein säuberlich aufzudröseln – mit Folgen für den Versicherungsschutz:

Beispiel-Urteil 1: Sturz beim Wasserholen

Wer sich im Homeoffice etwas zu essen oder zu trinken holt und dabei stürzt, ist nicht versichert. Ein Arbeitnehmer war im Homeoffice in seiner Dachgeschosswohnung zum Wasser holen die Treppe hinuntergestiegen und schwer gestürzt. Das BSG hat 2016 entschieden, dass dieser Sturz nicht gesetzlich unfallversichert ist. „Wenn bei einer häuslichen Arbeitsstätte (Home-Office) ein Weg innerhalb des Wohngebäudes zurückgelegt wird, um einer eigenwirtschaftlichen Tätigkeit (hier: Trinken) nachzugehen“, so das Urteil, bestehe kein Versicherungsschutz. Laut BSG könne man den Arbeitgeber nicht für die Risiken in der privaten Wohnung des Arbeitnehmers verantwortlich machen (Urt. v. 05.07.2016 – B 2 U 5/15 R).

Beispiel-Urteil 2: Sturz beim Wasserlassen

Wer im Büro zur Toilette geht, ist gesetzlich unfallversichert. Im Homeoffice gilt diese Regel nicht. So sieht es jedenfalls das SG München. Ein Arbeitnehmer war auf dem Rückweg vom heimischen WC gestürzt und wollte den Sturz als Arbeitsunfall geltend machen (Urt. v. 04.07.2019 – S 40 U 227/18).

Beispiel-Urteil 3: Sturz auf dem Weg zur Kita

Wer sein Kind auf dem Weg zur Arbeit in einer Kita absetzt, ist gesetzlich unfallversichert. Diese Regelung besteht seit 1971. Wer dagegen auf dem Weg von der Kita zum Heimarbeitsplatz stürzt, ist es laut BSG nicht. Eine Mutter stürzte mit dem Fahrrad auf Blitzeis und brach sich den Ellenbogen. Sie war auf dem Rückweg von der Kita zu ihrem Heimarbeitsplatz. Ihre Krankenkasse wollte die Behandlungskosten (19.000 Euro) vom Träger der gesetzlichen Unfallversicherung zurückholen – vergeblich. Sowohl das LSG Celle-Bremen (Urt. v. 26.09.2018 – L 16 U 26/16) als auch das BSG sahen darin keinen Arbeitsunfall (Urt. v. 30.01.2020 – B 2 U 19/18 R).

Zusammengefasst: Wer im Homeoffice etwas tut, was nicht in direktem Zusammenhang zu seiner Arbeit steht, ist nicht gesetzlich unfallversichert.

Wer einen Rundumschutz möchte, solle über eine private Unfallversicherung nachdenken. Egal, ob bei der Arbeit oder in der Freizeit: Die private Unfallversicherung schütze vor Unfällen rund um die Uhr. Habe ein Unfall bleibende Folgen, zahle die Unfallversicherung einen Einmalbetrag und – bei besonders schweren Folgen – eine lebenslange Unfallrente. Einige Unfallversicherer böten zusätzlich Rehabilitationsleistungen. Aber auch, wenn der Unfall keine bleibenden Folgen habe, helfe die private Unfallversicherung z.B. mit:
• Kostenerstattung für unfallbedingte kosmetische Operationen
• Erstattung von Bergungskosten, etwa bei Unfällen im Urlaub
• Tagegeld und Krankenhaustagegeld
• Todesfallleistung für Hinterbliebene
• Hilfeleistungen zu Hause (z.B. Pflege-, Menü- und Reinigungsservice).

Quelle: Pressemitteilung des Gesamtverbandes der Deutschen Versicherungswirtschaft v. 19.03.2020