Kategorien-Archiv Allgemein

VonHagen Döhl

Coronavirus: Verdienstausfälle wegen Kinderbetreuung können entschädigt werden

Die Landesdirektion Sachsen nimmt ab dem 31.03.2020 Anträge auf Entschädigung wegen Verdienstausfall entgegen, wenn die Kinderbetreuungseinrichtung oder Schule wegen der Corona-Pandemie geschlossen wurde.

Die Entschädigung wird gewährt, wenn die Sorgeberechtigten ihrer Tätigkeit infolge der Schließung nicht weiter nachgehen konnten und für die Kinder eine anderweitige zumutbare Betreuungsmöglichkeit nicht verfügbar ist. Sie wird für die zu betreuenden Kinder gewährt, wenn diese das zwölfte Lebensjahr noch nicht vollendet haben. Die Erstattung kann jedoch auch erfolgen, wenn das zu betreuende Kind älter als zwölf Jahre ist, aber behindert und auf Hilfe angewiesen ist.

Die Entschädigung ist auf längstens sechs Wochen beschränkt. Sie erfolgt i.H.v. 67% des Netto-Arbeitsentgeltes. Für einen vollen Monat jedoch wird höchstens ein Betrag von 2.016 Euro gewährt. Im Übrigen kann pro Familie nur ein Antrag gestellt werden.

Vom Beginn der siebenten Woche an wird die Entschädigung in Höhe des Krankengeldes gewährt.

Die Entschädigung kann u.a. durch Zuverdienste aus Ersatztätigkeiten oder Leistungen der Arbeitslosenversicherung in ihrer Höhe gemindert werden.

VonHagen Döhl

Haben Eltern, die wegen der Kinderbetreuung zu Hause bleiben mussten, einen Anspruch auf Entschädigung?

Ja, erwerbstätige Sorgeberechtigte, die aufgrund der behördlichen Schließung von Kinderbetreuungseinrichtungen oder Schulen auf Grundlage des Infektionsschutzgesetzes zur Betreuung des Kindes/der Kinder zu Hause bleiben mussten und dadurch einen Verdienstausfall erlitten haben. Der Anspruch besteht für Kinder, die das 12. Lebensjahr noch nicht vollendet haben. Es darf keine anderweitige zumutbare Betreuungsmöglichkeit bestanden haben. Anträge sind bei der Landesdirektion Sachsen zu stellen.

Nähere Informationen: https://www.lds.sachsen.de/soziales/?ID=16304&art_param=854

VonHagen Döhl

Corona-Pandemie: Kündigungsschutz für Mieter und Zahlungsaufschübe für Verbraucher und Kleinstgewerbetreibende

Die gesetzlichen Regelungen zum Kündigungsschutz für Mieter und wichtige Zahlungsaufschübe für Verbraucher und Kleinstgewerbetreibende treten am 01.04.2020 in Kraft und gelten vorerst bis zum 30.06.2020.

Nachdem der Deutsche Bundestag das Gesetz zur Abmilderung der Auswirkungen der COVID-19-Pandemie beschlossen hat, sind am 01.04.2020 die zivilrechtlichen Vorschriften zum Kündigungsausschluss im Mietrecht sowie zum Zahlungsaufschub bei Verbraucherdarlehensverträgen und existenzsichernden Verträgen wie z. B. über Telefon, Strom und Gas in Kraft getreten:

1. Mietern und Pächtern kann für den Zeitraum vom 01.04. bis 30.06.2020 nicht wegen ausgefallener Mietzahlungen aufgrund der COVID-19-Pandemie gekündigt werden. Die Miete bleibt für diesen Zeitraum weiterhin fällig; es können auch Verzugszinsen entstehen. Mietschulden aus dem Zeitraum vom 01.04. bis 30.06.2020 müssen bis zum 30.06.2022 beglichen werden, sonst kann den Mietern gekündigt werden. Mieter müssen im Streitfall glaubhaft machen, dass die Nichtleistung der Miete auf den Auswirkungen der COVID-19-Pandemie beruht.

2. Verbraucher erhalten ein zeitlich befristetes Leistungsverweigerungsrecht, faktisch einen Zahlungsaufschub für existenzsichernde Verträge der Grundversorgung, die vor dem 08.03.2020 geschlossen wurden. Das Leistungsverweigerungsrecht hat zur Folge, dass sie trotz Nichtzahlung nicht in Verzug kommen. Für Kleinstgewerbetreibende gilt entsprechendes in Bezug auf andauernde Vertragsverhältnisse, die zur Eindeckung mit Leistungen dienen, die für die wirtschaftlichen Grundlagen des Erwerbsbetriebs wesentlich sind. Das Leistungsverweigerungsrecht ist zunächst bis zum 30.06.2020 befristet.

3. Für Verbraucherdarlehensverträge, die vor dem 15.03.2020 geschlossen wurden, werden Ansprüche des Darlehensgebers auf Rückzahlungs-, Zins- oder Tilgungsleistungen, die zwischen dem 01.04.2020 und dem 30.06.2020 fällig werden, gestundet. Voraussetzung für die Stundung ist, dass der Verbraucher gerade durch die COVID-19-Pandemie Einnahmeausfälle hat, die dazu führen, dass die weitere Erbringung von Rückzahlungs-, Zins- oder Tilgungsleistungen aus dem Darlehensvertrag den angemessenen Lebensunterhalt des Verbrauchers gefährden würde.

Quelle: Pressemitteilung des BMJV vom 01.04.2020

VonHagen Döhl

Offensichtlich fehlerhafte Stromrechnung bei plötzlichem Anstieg der Stromkosten auf über 17.000 Euro

Das LG Koblenz hat entschieden, dass eine Stromrechnung offensichtlich fehlerhaft ist, wenn der Stromverbrauch eines Verbrauchers im Vergleich zu den Vorjahren um ein Vielfaches gestiegen ist (von 5200 kWh auf 56.164 kWh).

Dem Strombezieher stehe gegen die Einstellung der Stromversorgung dann der Einwand des § 17 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 StromGVV zu, so das LG Koblenz.

Der gesundheitlich angeschlagene 80-jährige Beklagte und seine Ehefrau bezogen von der Klägerin, einem Stromversorger, im Rahmen der Grundversorgung Strom. In den Jahren 2006 bis 2017 lag der jährliche Stromverbrauch des Beklagten jeweils zwischen etwa 5200 und 9900 kWh. Die daraus resultierenden Rechnungen zahlte der Beklagte jeweils ohne Beanstandungen. Im Zeitraum vom 14.02.2016 bis 26.07.2016 rechnete die Klägerin plötzlich einen Stromverbrauch von 56.164 kWh ab, baute den Zähler aus und vernichtete diesen. Der neu eingebaute Zähler wies im Zeitraum vom 26.07.2016 bis 02.03.2017 einen Verbrauch von 13.565 kWh aus. Die Klägerin forderte von dem Beklagten einen Gesamtbetrag von 17.776,14 Euro. Der Beklagte zahlte den Rechnungsbetrag nicht. Die Klägerin klagte nunmehr auf Duldung der Einstellung der Stromversorgung.

Das LG Koblenz hat die Klage abgewiesen.

Nach Auffassung des Landgerichts liegen hier grundsätzlich die Voraussetzungen für eine Unterbrechung der Stromversorgung gemäß § 19 StromGVV vor, da eine Zahlung der Rechnung aus dem Stromversorgungsvertrag trotz erfolgter Mahnung ausgeblieben ist. Allerdings stehe dem Beklagten der Einwand des § 17 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 StromGVV gegen die Rechnung zu. Ein solcher Einwand sei gegeben, wenn eine ernsthafte Möglichkeit eines offensichtlichen Fehlers der Rechnung vorliege. Das Landgericht sieht hinsichtlich des Stromverbrauchs im Zeitraum vom 14.02.2016 bis 26.07.2016 im Vergleich zu den Vorjahren einen solchen offensichtlichen Fehler. Die andere Alternative, den Anschluss von Stromverbrauchern, die vorher nicht vorhanden waren und die für den von dem Beklagten geführten Haushalt auch völlig atypisch wären, schloss das Landgericht aus. Der Umstand, dass die Klägerin den alten Zähler verschrottet habe und sich dadurch der Möglichkeit einer Prüfung der Ablesevorrichtung begeben habe, wurde ebenfalls zu Lasten der Klägerin berücksichtigt. Dem Beklagten konnte auch nicht erfolgreich entgegengehalten werden, dass er nicht von sich aus zumindest einen Teil der Rechnung bezahlt hatte. Auch diese fehlende Teilzahlung führte nicht dazu, dass der Ausbau des Stromzählers und die Unterbrechung der Stromversorgung gerechtfertigt sei.

Das Urteil ist rechtskräftig.

Quelle: Pressemitteilung des LG Koblenz Nr. 3/2020 v. 19.03.2020

VonHagen Döhl

Ärztliches Attest für Kündigung des Fitnessstudiovertrags nicht ausreichend

Das AG Frankfurt hat entschieden, dass der Kunde eines Fitnessstudios dieses nicht bereits deshalb kündigen kann, wenn er ein Attest vorlegt, in dem ihm bescheinigt wird, dass er aus „gesundheitlichen Gründen“ nicht in der Lage ist, das Studio zu nutzen.
AG Frankfurt | 31 C 2619/19

VonHagen Döhl

Grenzen bei Haftung von Hundehaltern präzisiert

Das LG Osnabrück hat entschieden, dass es nicht in jedem Fall auch zu einer Haftung der Tierhalter führt, wenn mehrere Hunde aufeinander treffen und die Reaktionen der Tiere nicht immer vorhersehbar sind.
LG Osnabrück 8. Zivilkammer | 8 O 1022/19

VonHagen Döhl

Lebenslanger Ausschluss aus Fußballverband wegen Tätlichkeit gegen Schiedsrichter zulässig

Das AG München hat entschieden, dass ein Amateur-Fußballspieler zu Recht vom Verbands-Sportgericht lebenslang aus dem Fußballverband ausgeschlossen worden ist, weil er während eines Spiels den Schiedsrichter mit beiden Händen so heftig gegen den Brustkorb gestoßen hat, dass dieser mit dem Hinterkopf auf dem Boden aufgeschlagen ist und sich dabei schwer verletzt hat.
AG München | 154 C 22341/18

VonHagen Döhl

Fahrverbot trotz Notdurft


Das OLG Brandenburg hat entschieden, dass ein Autofahrer, der die Höchstgeschwindigkeit überschreitet, weil er dringend auf die Toilette muss, trotzdem mit einem Bußgeld und einem Fahrverbot rechnen muss, denn eine Notdurft sei nicht ohne Weiteres ein Notstand.
(Brandenburgisches Oberlandesgericht    (1 B) 53 Ss-OWi 41/19 (45/19))

VonHagen Döhl

Verkehrssicherungspflicht bei Wanderwegen

Das LG Coburg hat entschieden, dass Wanderer auf unbefestigten Wald- und Feldwegen nicht damit rechnen können, dass diese durchgängig gestreut und damit völlig gefahrlos begangen werden können.
(LG Coburg 2. Zivilkammer  24 O 15/19)

VonHagen Döhl

Bundestag beschließt Masern-Impfpflicht

Der Bundestag hat das neue Masernschutzgesetz beschlossen, wonach Kinder und Mitarbeiter in Kitas, Schulen und Gemeinschaftseinrichtungen künftig gegen Masern geimpft sein müssen.