Beweis für den Zugang einer E-Mail

VonHagen Döhl

Beweis für den Zugang einer E-Mail

Den Absender einer E-Mail trifft gemäß § 130 BGB die volle Darlegungs- und Beweislast dafür, dass die E-Mail dem Empfänger zugegangen ist. Ihm kommt keine Beweiserleichterung zu Gute, wenn er nach dem Versenden keine Meldung über die Unzustellbarkeit der E-Mail erhält.
Landesarbeitsgericht Köln 4. Kammer | 4 Sa 315/21

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Hagen Döhl administrator

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