Unternehmensbeschreibung
Die Döhl und Kollegen Rechtsanwaltsgesellschaft mbH ist eine mittelständisch ausgerichtete Kanzlei mit derzeit vier Anwälten. Alle Anwälte sind auch zugleich Fachanwälte.
Wir beraten unsere vorwiegend mittelständischen Mandanten umfassend zu nahezu allen wirtschaftsrechtlichen Fragestellungen. Private Mandanten werden hauptsächlich familien- erb- arbeits,- zivil- und verkehrsrechtlich betreut.
Die Kanzlei zeichnet sich insbesondere dadurch aus, dass die Mandanten umfassend und fachübergreifend von unseren Anwaltsteams beraten werden. Hierbei schätzen unsere Mandanten sowohl unsere rechtliche Expertise als auch die regionalen Branchenkenntnisse des jeweils beratenden Rechtsanwalts.
Unser Standort in Dresden ist eine Zweigstelle, von der aus wir vor allem miet- und WEG- rechtliche Mandate bearbeiten.
Stellenbeschreibung
Wir suchen für den familien- und erbrechtlichen sowie den zivilrechtlichen Bereich unserer Kanzlei einen Volljuristen (m/w/d) mit Interesse an resortübergreifender Zusammenarbeit und der Bereitschaft, sich auch neue Tätigkeitsfelder zu erschließen.
Eine regionale Verbundenheit mit der Lausitz ist idealerweise bereits vorhanden – mindestens aber die Bereitschaft hier mit Blick auf eine langfristige Zusammenarbeit den Lebensmittelpunkt zu entwickeln.
2 der 4 Anwälte werden in den nächsten Jahren in den Ruhestand gehen. Unsere Zusammenarbeit soll daher auch einen mittelfristigen Übergang schaffen.
Wir freuen uns über Bewerbungen von Berufsanfängern aber auch von Kollegen und Kolleginnen mit Berufserfahrung.
Was wir bieten:
Bewerbungen bitte an: bewerbung@paragraf.info
Die Landesdirektion Sachsen nimmt ab dem 31.03.2020 Anträge auf Entschädigung wegen Verdienstausfall entgegen, wenn die Kinderbetreuungseinrichtung oder Schule wegen der Corona-Pandemie geschlossen wurde.
Die Entschädigung wird gewährt, wenn die Sorgeberechtigten ihrer Tätigkeit infolge der Schließung nicht weiter nachgehen konnten und für die Kinder eine anderweitige zumutbare Betreuungsmöglichkeit nicht verfügbar ist. Sie wird für die zu betreuenden Kinder gewährt, wenn diese das zwölfte Lebensjahr noch nicht vollendet haben. Die Erstattung kann jedoch auch erfolgen, wenn das zu betreuende Kind älter als zwölf Jahre ist, aber behindert und auf Hilfe angewiesen ist.
Die Entschädigung ist auf längstens sechs Wochen beschränkt. Sie erfolgt i.H.v. 67% des Netto-Arbeitsentgeltes. Für einen vollen Monat jedoch wird höchstens ein Betrag von 2.016 Euro gewährt. Im Übrigen kann pro Familie nur ein Antrag gestellt werden.
Vom Beginn der siebenten Woche an wird die Entschädigung in Höhe des Krankengeldes gewährt.
Die Entschädigung kann u.a. durch Zuverdienste aus Ersatztätigkeiten oder Leistungen der Arbeitslosenversicherung in ihrer Höhe gemindert werden.
Ja, erwerbstätige Sorgeberechtigte, die aufgrund der behördlichen Schließung von Kinderbetreuungseinrichtungen oder Schulen auf Grundlage des Infektionsschutzgesetzes zur Betreuung des Kindes/der Kinder zu Hause bleiben mussten und dadurch einen Verdienstausfall erlitten haben. Der Anspruch besteht für Kinder, die das 12. Lebensjahr noch nicht vollendet haben. Es darf keine anderweitige zumutbare Betreuungsmöglichkeit bestanden haben. Anträge sind bei der Landesdirektion Sachsen zu stellen.
Nähere Informationen: https://www.lds.sachsen.de/soziales/?ID=16304&art_param=854
Um Beschäftigte und Unternehmen wegen der Corona-Krise zu unterstützen, ist im Eilverfahren die gesetzliche Grundlage für einen leichteren Zugang zum Kurzarbeitergeld geschaffen worden. Die Regelungen treten rückwirkend zum 01.03.2020 in Kraft.
Das BAG hat entschieden, dass der gesetzliche Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall auch dann auf die Dauer von sechs Wochen beschränkt ist, wenn während bestehender Arbeitsunfähigkeit eine neue, auf einem anderen Grundleiden beruhende Krankheit auftritt, die ebenfalls Arbeitsunfähigkeit zur Folge hat (Grundsatz der Einheit des Verhinderungsfalls).
BAG 5. Senat 11.12.2019 – 5 AZR 505/18
Das BAG hat entschieden, dass eine Freistellung in einem gerichtlichen Vergleich den Anspruch des Arbeitnehmers auf Freizeitausgleich zum Abbau des Arbeitszeitkontos nur dann erfüllt, wenn in dem Vergleich hinreichend deutlich zum Ausdruck kommt, dass mit der Freistellung auch ein Positivsaldo auf dem Arbeitszeitkonto ausgeglichen werden soll.
BAG 5. Senat | 5 AZR 578/18
Das ArbG Aachen hat entschieden, dass Betriebsratsmitglieder auch bezüglich mehrtägiger Fortbildungsmaßnahmen einen Anspruch auf Freistellung und Kostenübernahme und darüber hinaus einen eigenen Beurteilungsspielraum bei der Entscheidung über die Schulungsmaßnahme haben.
(ArbG Aachen 8. Kammer 8 BVGa 3/19)
Die Verzugspauschale nach § 288 Satz 5 Satz 1 BGB ist auch auf arbeitsrechtliche Entgeltansprüche anwendbar.
Die Rechtsansicht des 8. Senats des BAG in der Entscheidung vom 25.09.2018 – 8 AZR 26/1818, dass § 12a Arbeitsgericht ein „stillschweigender Gesetzesbefehl“ zu entnehmen sei, § 288 Abs. 5 Satz 1 BGB auf arbeitsrechtliche Entgeltforderungen nicht anzuwenden, kann nicht geteilt werden. Schon aufgrund des vollkommen unterschiedlichen Regelungsgehaltes beider Normen besteht kein Verhältnis der Spezialität zwischen den beiden Normen.
Jedenfalls kann § 12a Abs. 1 Satz 1 ArbGG als zeitlich ältere Norm nicht § 288 Abs. 5 BGB als spätere Norm verdrehen.
Die Annahme der Nichtanwendbarkeit des § 288 Abs. 5 BGB im Arbeitsrecht hätte einer ausdrücklichen gesetzlichen Anordnung bedurft.
Die Annahme des 8. Senats, § 12a ArbGG schließe sämtliche bis zum Schluss der ersten Instanz entstandenen Beitreibungskosten und damit auch die Verzugspauschale aus, ist bereits deswegen widersprüchlich, weil nach der Gesetzesbegründung zu § 288 Abs. 5 BGB unter anderem auch der Anspruch auf Verzugszinsen vom Begriff der „Beitreibungskosten“ umfasst ist, der jedoch – allgemein anerkannt – auch im Arbeitsrecht Anwendung findet.
(Arbeitsgericht Köln, Urteil vom 14.02.2019, 8 ZA 4245/18)
Das BAG hat entschieden, dass das in § 14 Abs. 2 Satz 2 TzBfG bestimmte Verbot der sachgrundlosen Befristung nach einer Vorbeschäftigung in verfassungskonformer Auslegung der Vorschrift regelmäßig nicht zur Anwendung gelangt, wenn ein Arbeitnehmer 22 Jahre nach der Beendigung seines Arbeitsverhältnisses erneut bei demselben Arbeitgeber eingestellt wird.
BAG 7. Senat 7 AZR 452/17
Die Kündigung eines schwerbehinderten Menschen, die der Arbeitgeber
ausspricht, ohne die Schwerbehindertenvertretung vor der Antragstellung
beim Integrationsamt zu unterrichten und anzuhören, ist unwirksam.
(Sächsisches LAG, Urt. v. 8.6.2018 – 5 Sa 458/17)