Die Kündigung eines schwerbehinderten Menschen, die der Arbeitgeber
ausspricht, ohne die Schwerbehindertenvertretung vor der Antragstellung
beim Integrationsamt zu unterrichten und anzuhören, ist unwirksam.
(Sächsisches LAG, Urt. v. 8.6.2018 – 5 Sa 458/17)
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