Verzugskostenpauschale auch für arbeitsrechtliche Ansprüche

VonHagen Döhl

Verzugskostenpauschale auch für arbeitsrechtliche Ansprüche

Die Verzugspauschale nach § 288 Satz 5 Satz 1 BGB ist auch auf arbeitsrechtliche Entgeltansprüche anwendbar.
Die Rechtsansicht des 8. Senats des BAG in der Entscheidung vom 25.09.2018 – 8 AZR 26/1818, dass § 12a Arbeitsgericht ein „stillschweigender Gesetzesbefehl“ zu entnehmen sei, § 288 Abs. 5 Satz 1 BGB auf arbeitsrechtliche Entgeltforderungen nicht anzuwenden, kann nicht geteilt werden. Schon aufgrund des vollkommen unterschiedlichen Regelungsgehaltes beider Normen besteht kein Verhältnis der Spezialität zwischen den beiden Normen.

Jedenfalls kann § 12a Abs. 1 Satz 1 ArbGG als zeitlich ältere Norm nicht § 288 Abs. 5 BGB als spätere Norm verdrehen.
Die Annahme der Nichtanwendbarkeit des § 288 Abs. 5 BGB im Arbeitsrecht hätte einer ausdrücklichen gesetzlichen Anordnung bedurft.
Die Annahme des 8. Senats, § 12a ArbGG schließe sämtliche bis zum Schluss der ersten Instanz entstandenen Beitreibungskosten und damit auch die Verzugspauschale aus, ist bereits deswegen widersprüchlich, weil nach der Gesetzesbegründung zu § 288 Abs. 5 BGB unter anderem auch der Anspruch auf Verzugszinsen vom Begriff der „Beitreibungskosten“ umfasst ist, der jedoch – allgemein anerkannt – auch im Arbeitsrecht Anwendung findet.

(Arbeitsgericht Köln, Urteil vom 14.02.2019, 8 ZA 4245/18)

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