Den Auftrag zur Reparatur eines Kraftfahrzeuges unter Übergabe des Kraftfahrzeugscheines kann der Auftragnehmer als Auftrag des Kraftfahrzeughalters verstehen, wenn bei der Übergabe keine andere Person als Auftraggeber benannt worden ist.
Wenn der Geschäftsführer einer GmbH mit Kraftfahrzeugen handelt, ein nicht zugelassenes Kraftfahrzeug in Reparatur gibt, nach dem vorher bereits ein gleichartiges, auf die GmbH zugelassenes Fahrzeug von dem Auftragnehmer repariert worden war, kann der Auftragnehmer auch den neuen Auftrag als im Namen der GmbH erteilt verstehen.
(OLG Düsseldorf, Urteil v. 19.1.2001 – 22 U 98/00)
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