Die Beschränkung der Wehrpflicht auf männliche Bürger stellt keinen Verfassungsverstoß dar.
(Bundesverfassungsgericht, Beschluss v. 27.3.2002 – 2 BvL 2-02)
Auch die dem Gesetzgeber eröffnete Wahl zwischen einer Wehrpflicht- und einer freiwilligen Armee stellt eine grundlegende staatspolitische Entscheidung dar, die auf wesentliche Bereiche des staatlichen und gesellschaftlichen Lebens einwirkt und bei der der Gesetzgeber neben verteidigungspolitischen Gesichtspunkten auch allgemeine, wirtschafts- und gesellschaftspolitische Gründe von sehr verschiedenem Gewicht zu bewerten und gegeneinander abzuwägen hat. Darum obliegt es zunächst dem Gesetzgeber und denen für das Verteidigungswesen zuständigen Organen des Bundes, diejenigen Maßnahmen zu beschließen, die zur Konkretisierung des Verfassungsgrundsatzes der militärischen Landesverteidigung erforderlich sind.
(Bundesverfassungsgericht, Beschluss v. 20.2.2002 – 2 BvL 5/99)
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