Kategorien-Archiv Gesellschaftsrecht

VonHagen Döhl

Verstärkung gesucht – Anwaltstätigkeit mit Perspektive

Unternehmensbeschreibung

Die Döhl und Kollegen Rechtsanwaltsgesellschaft mbH ist eine mittelständisch ausgerichtete Kanzlei mit derzeit vier Anwälten. Alle Anwälte sind auch zugleich Fachanwälte.

Wir beraten unsere vorwiegend mittelständischen Mandanten umfassend zu nahezu allen wirtschaftsrechtlichen Fragestellungen. Private Mandanten werden hauptsächlich familien- erb- arbeits,- zivil- und verkehrsrechtlich betreut.

Die Kanzlei zeichnet sich insbesondere dadurch aus, dass die Mandanten umfassend und fachübergreifend von unseren Anwaltsteams beraten werden. Hierbei schätzen unsere Mandanten sowohl unsere rechtliche Expertise als auch die regionalen Branchenkenntnisse des jeweils beratenden Rechtsanwalts.

Unser Standort in Dresden ist eine Zweigstelle, von der aus wir vor allem miet- und WEG- rechtliche Mandate bearbeiten.

Stellenbeschreibung

Wir suchen für den familien- und erbrechtlichen sowie den zivilrechtlichen Bereich unserer Kanzlei einen Volljuristen (m/w/d) mit Interesse an resortübergreifender Zusammenarbeit und der Bereitschaft, sich auch neue Tätigkeitsfelder zu erschließen.

Eine regionale Verbundenheit mit der Lausitz ist idealerweise bereits vorhanden – mindestens aber die Bereitschaft hier mit Blick auf eine langfristige Zusammenarbeit den Lebensmittelpunkt zu entwickeln.

2 der 4 Anwälte werden in den nächsten Jahren in den Ruhestand gehen. Unsere Zusammenarbeit soll daher auch einen mittelfristigen Übergang schaffen.

Wir freuen uns über Bewerbungen von Berufsanfängern aber auch von Kollegen und Kolleginnen mit Berufserfahrung.

Was wir bieten:

  • Interessante, selbständige Mandatsarbeit für Juristen im Bereich Familien-, Erb- und Zivilrechts
  • Einbindung in ein hochmotiviertes Kanzleiteam
  • Eine angenehme, familiäre Arbeitsatmosphäre und ein kollegiales Miteinander
  • Eine top- moderne Kanzleiinfrastruktur
  • Eine leistungsgerechte Vergütung und eine gute „Work-Life-Balance“
  • Die Ermöglichung der persönlichen und fachlichen Entwicklung durch interne und externe Fortbildungen (insbesondere auch Fachanwaltskurse)
  • Hohe Lebensqualität im Lausitzer Seenland
  • Aussicht einer Beteiligung bei regionaler Verwurzelung

Bewerbungen bitte an: bewerbung@paragraf.info

VonHagen Döhl

Gerichtliche Vertretung durch den Aufsichtsrat

Hat der Aufsichtsrat in Ausübung seiner Einsichts- und Prüfungsrechte gemäß § 111 Abs. 2 Satz 2 AktG einen besonderen Sachverständigen im Namen der Gesellschaft beauftragt, hat er auch die Befugnis zur gerichtlichen Vertretung der Gesellschaft gegenüber dem Sachverständigen in einem Erkenntnisverfahren, das im Hinblick auf eine Streitigkeit aus dem Auftragsverhältnis geführt wird.

BGH Urteil vom 20.03.2018, Az: II ZR 359/16

VonHagen Döhl

Stimmpflicht eines Gesellschafters

Eine Stimmpflicht der Gesellschafter, die im Rahmen der Satzung grundsätzlich nach ihrem Ermessen Beschlüsse fassen oder unterlassen können, ist ausnahmsweise zu bejahen, wenn ein bestimmter Beschluss im Interesse der Gesellschaft oder Mitgesellschafter objektiv unabweisbar notwendig und subjektiv auch für den widerstrebenden Gesellschafter zumutbar ist.

Hauptfälle sind Satzungsänderungen, die unausweichlich sind, um den Bestand der Gesellschaft zu sichern. Auch für Einzelmaßnahmen kann es Stimmpflichten geben, wenn ebenso gewichtige Gründe vorliegen. Das gilt auch für ein Vorgehen gegen Geschäftsführer, insbesondere für deren Abberufung, wenn ein wichtiger Grund für die Abberufung vorliegt und das Unterlassen der Maßnahme den Bestand der Gesellschaft oder die Interessen der Gesellschafter nachhaltig gefährdet.

(Landgericht Bielefeld, Urteil vom 28.08.2015 – 17 O 45/15)

VonHagen Döhl

Einladung zur Mitgliederversammlung eines Vereines per E-Mail

Es ist zulässig, die Mitglieder eines Vereins zur Mitgliederversammlung per E-Mail einzuladen. Grundsätzlich können Zwecke einer Form nicht losgelöst von den zu schützenden Interessen betrachtet werden. Der Formzweck der Satzung ist darauf gerichtet, die Kenntnis der Mitglieder von der Anberaumung einer Mitgliederversammlung unter Angabe der Tagesordnung zu gewährleisten. Nach Sinn und Zweck unterscheidet sich das vereinbarte Schriftformerfordernis damit bei einer Einladung der Vereinsmitglieder zu einer Mitgliederversammlung deutlich von einem vereinbarten Schriftformerfordernis im Wirtschaftsleben.
(OLG Hamm, Beschluss vom 24.09.2015 – 27 W 104/15)

VonHagen Döhl

(Streit-)Wert der Beteiligung an der Gesellschaft bei Ausschließungsbeschluss der Gesellschafterversammlung

Der Wert der Klage eines Gesellschafters gegen einen Ausschließungsbeschluss richtet sich regelmäßig nach dem Wert seiner Beteiligung an der Gesellschaft, also nach dem Wert des Geschäfts- bzw. Gesellschaftsanteils des ausgeschlossenen Gesellschafters. Bei Ausschluss eines mit der Geschäftsführung beauftragten, am Gesellschaftsvermögen aber nicht beteiligten Gesellschafters aus einer Komplementär-GmbH, richtet sich das wirtschaftliche Interesse dieses Gesellschafters an der Nichtigerklärung des Ausschließungsbeschlusses der Gesellschaft nach dem Wert, der ihm nach den vertraglichen Vereinbarungen zustehenden Vergütung in Gestalt der Geschäftsführungs- und Haftungsvergütung. Diese Vergütung verliert der Gesellschafter mit dem Entzug der Gesellschafterstellung und ist daher in deren Höhe beschwert.

(BGH, Beschluss vom 04.11.2014 – II ZB 15/13).

VonHagen Döhl

Einziehung eines GmbH-Geschäftsanteils

Der Beschluss über die Einziehung eines GmbH-Geschäftsanteils ist nicht deshalb nichtig, weil die Gesellschafterversammlung nicht gleichzeitig Maßnahmen ergriffen hat, um ein Auseinanderfallen der Summe der Nennbeträge der nach der Einziehung verbleibenden Geschäftsanteile und dem Stammkapital der Gesellschaft zu verhindern.
(BGH Urteil vom  02.12.2014 Aktenzeichen:  II ZR 322/13)

VonHagen Döhl

Herabsetzung der Vorstandsgehälter im Ermessen des Aufsichtsrates

Hat sich die Lage, einer Aktiengesellschaft nach der Festsetzung der Bezüge derart verschlechtert, dass sie bereits insolvenzreif war, so ist die Weitergewährung der vereinbarten Bezüge unbillig für die Gesellschaft und eine Herabsetzung der Vorstandsgehälter auf "die angemessene Höhe" möglich. Bei Ausübung dieses gesetzlichen Sonderrechts zur einseitigen Vertragsanpassung hat der Aufsichtsrat somit sowohl hinsichtlich des "ob" der Herabsetzung als auch des "wie" der konkreten Absenkung das ihm insoweit zukommende Ermessen fehlerfrei auszuüben. Lässt sich eine derartige nachvollziehbare und von sachfremden Erwägungen freie Ermessensausübung des Aufsichtsrates nicht nachvollziehen, so ist der Beschluss unwirksam.

(OLG Stuttgart, Urteil vom 01.10.2014 – 20 U 3/13)

VonHagen Döhl

Folgen des Ausscheidens des vorletzten Gesellschafters einer Personengesellschaft

Infolge des Ausscheidens des vorletzten Gesellschafters einer Personengesellschaft oder der Übertragung sämtlicher Anteile der Gesellschaft auf einen Dritten kommt es zu einer liquidationslosen Vollbeendigung der Gesellschaft und zur Gesamtrechtsnachfolge des verbleibenden Gesellschafters bzw. des erwerbenden Dritten als Alleineigentümer des Gesellschaftsvermögens. Dadurch wird aber zugleich das Grundbuch unrichtig und ist nach Maßgabe des § 22 Grundbuchordnung (GBO) zu berichtigen, wenn die Gesellschaft Grundeigentümerin ist. Der dafür erforderliche Nachweis der Unrichtigkeit kann im Falle der Gesamtrechtsnachfolge durch Übertragung sämtlicher Anteile einer KG auf einen einzigen Erwerber bereits durch Vorlage der notariell beglaubigten Anmeldung der Auflösung der Gesellschaft und des Erlöschens der Firma durch alle Gesellschafter, aus denen sich die zugrundeliegende Rechtsänderung ergibt, geführt werden.
(Kammergericht Berlin, Beschluss vom 21.08.2012 – 1 W 175/12; 1 W 176/12)

VonHagen Döhl

Haftung von Vorstandsmitgliedern

Nach § 93 Abs. 2 Satz 1 AktG sind Vorstandsmitglieder einer Aktiengesellschaft, die ihre Pflichten verletzen, der Gesellschaft zum Ersatz des daraus resultierenden Schadens verpflichtet. Da Pflichtenmaßstab für die Geschäftsführung insoweit die Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters ist, scheidet damit eine Pflichtverletzung aus, wenn der Vorstand bei einer unternehmerischen Entscheidung auf der Grundlage angemessener Informationen annehmen durfte, zum Wohle der Gesellschaft zu handeln. Für die Ausübung unternehmerischen Ermessens ist aber erst Raum, wenn die Entscheidungsgrundlagen sorgfältig ermittelt und das Für und Wider vom Vorstand abgewogen wurden. War dies der Fall, dann besteht im Rahmen dieses unternehmerischen Ermessens ein weiter Handlungsspielraum, der erst die Grenze zur Pflichtwidrigkeit überschreitet, wenn ein hohes Risiko unabweisbar ist (z.B. Kreditvergabe ohne übliche Sicherheiten oder Nichtbeachtung der Beleihungsgrenzen) und kein vernünftiger Grund besteht, das Risiko gleichwohl einzugehen. Wurde vor diesem Hintergrund sodann ein Kredit bewilligt, besteht nunmehr die Pflicht zur laufenden Kontrolle des Kreditrisikos, d.h. dass auf eine Bonitätsverschlechterung mit einer Kündigung oder der Anforderung von (neuen) Sicherheiten zu reagieren ist. Diese Grundsätze gelten ebenso für Genossenschafts- wie auch für Geschäftsbanken in der Rechtsform der Aktiengesellschaft.
(OLG Hamm, Urteil vom 12.07.2012 – I – 27 U 12/10)

VonHagen Döhl

Wiederbestellung eines Vorstandsmitglieds nach Amtsniederlegung

Die Wiederbestellung eines Vorstandsmitglieds für (höchstens) fünf Jahre nach einverständlicher Amtsniederlegung früher als ein Jahr vor Ablauf der ursprünglichen Bestelldauer ist grundsätzlich zulässig und stellt auch dann, wenn für diese Vorgehensweise keine besonderen Gründe gegeben sind, keine unzulässige Umgehung des § 84 Abs. 1 Satz 3 AktG dar.

BGH Urteil 17.07.2012, II ZR 55/11