Kategorien-Archiv Gesellschaftsrecht

VonHagen Döhl

Die Gesellschaft bürgerlichen Rechts ist rechtsfähig und parteifähig

Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat entschieden, daß die Gesellschaft bür-gerlichen Rechts (BGB-Gesellschaft, neuerdings auch GbR abgekürzt) rechtsfähig und parteifähig ist, soweit sie als Teilnehmer am Rechtsverkehr eigene (vertragliche) Rechte und Pflichten begründet.

(Urteil vom 29. Januar 2001 – II ZR 331/00) mehr… (s.Link)

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Hinweispflicht auf Liquidation

Ein GmbH-Geschäftsführer kann sich schadensersatzpflichtig machen, wenn er entgegen der gesetzlichen Vorschriften (§ 86 Abs. 2 GmbH-Gesetz) nicht darauf hinweist, daß sich die Gesellschaft in Liquidation befindet.
Die Hinweispflicht dient dem Verkehrsschutz, da die mit einer solchen GmbH vertragsschließenden Personen gerade auf die besondere Eigentümlichkeit der Liquidationsgesellschaft und die damit verbundenen Risiken hingewiesen werden sollen.
(Urteil des OLG Frankfurt am Main vom 18.03.1998 – 13 U 280/96 ;NJW Heft 23/91998, Seite X)

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Haftung des GmbH- Geschäftsführers (II) bei Geschäftsführung durch einen Dritten

Die Verantwortlichkeit eines allein vertretungsberechtigten Geschäftsführers für die Erfüllung der steuerlichen Pflichten der GmbH ergibt sich allein aus seiner nominellen Bestellung als Geschäftsführer, und zwar ohne Rücksicht darauf, ob sie auch tatsächlich ausgeübt wird oder ausgeübt werden kann. Der GmbH- Geschäftsführer kann sich nicht damit entschuldigen, er sei von der Führung der Geschäfte fern gehalten worden und die Geschäfte seien tatsächlich von einem anderen geführt worden.
(FG Köln, Urteil v. 16.2.2000 – 6 K 6076/96)

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Zuständigkeit für Geschäftsführeranstellungsvertrag

Für den Abschluss des Geschäftsführeranstellungsvertrages nach § 46 Nr. 5 ist grundsätzlich die Gesellschafterversammlung und nicht etwa der amtierende Geschäftsführer zuständig. Ein dem nicht gerecht werdender Anstellungsvertrag ist, wenn er nicht durch die Gesellschafterversammlung genehmigt wird, unwirksam.
(BGH, Urteil v. 3.7.2000 II ZR 282/98)

Anmerkung: Nach inzwischen gefestigter Rechtssprechung ist auch eine Klage des Geschäftsführers wegen seiner Ansprüche aus dem Anstellungsvertrag gegen die Gesellschaft, vertreten durch die Gesellschafterversammlung zu richten.

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Haftung des Geschäftsführers (I) für die Nichtabführung von Sozialversicherungsbeiträgen

Die Frankfurter Allgemeine Zeitung (8.7.2000) hat eine durchaus interessante Entscheidung des BGH publiziert, die für eine Reihe von Arbeitgebern durchaus von beachtlicher Bedeutung sein könnte.
Nach dieser Entscheidung kann sich ein Arbeitgeber auch dann wegen des Nichtabführens von Sozialversicherungsbeiträgen strafbar machen, wenn er in dem betreffenden Zeitraum keinen Lohn auszahlt. Die Richter des Bundesgerichtshofes haben mit der Entscheidung zugleich einen Schadenersatzanspruch einer gesetzlichen Krankenkasse gegen den früheren Geschäftsführer eines Unternehmens bejaht, der sich auf § 823 II BGB in Verbindung mit § 266a StGB gründet. Das OLG Hamm (Vorinstanz) hatte die bis dato weit verbreitete Auffassung vertreten, dass von einem Vorenthalten der Sozialversicherungsbeiträge nicht ausgegangen werden könne, wenn die Löhne schlicht nicht ausgezahlt wurden. Wenn gar kein Lohn gezahlt würde, könne – so das OLG – von diesem auch kein Arbeitnehmerbeitrag abgezogen und durch ein Untreue ähnliches Verhalten hinterzogen werden.
Dies sahen die Karlsruher Richter indes anders: Der Gesetzgeber habe 1986 durch das zweite Gesetz zur Bekämpfung der Wirtschaftskriminalität das Tatbestandsmerkmal des „Einbehaltens“ durch das Erfordernis eines bloßen „Vorenthaltens“ ausgeweitet. Dieser Auslegung stehe auch nicht entgegen, dass der Bundestag nicht zugleich das Nichtabführen des Arbeitgeberanteils mit Strafe bedroht hat (BGH VI ZR 90/99 – FRZ vom 8.7.2000).

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BGH- Entscheidung zur „GbR mbH“

Die Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) ist nach wie vor eine beliebte Rechtsform. Sie ist für viele Zwecke zulässig. Sie kann schnell gegründet und flexibel gestaltet werden. Die Eintragung in öffentliche Register wie das Handelsregister ist nicht erforderlich. Es ist auch nicht notwendig der Gesellschaft ein Mindestkapital zur Verfügung zu stellen wie z. B. hei der GmbH.

Hohe Flexibilität und leichte Zugänglichkeit der GbR haben jedoch ihren Preis. Er liegt darin, dass neben dem Gesellschaftsvermögen jeder Gesellschafter für Gesellschaftsschulden mit seinem gesamten Vermögen haftet. dies gilt auch für solche Gesellschafter. die bei der Begründung der entsprechenden Verbindlichkeiten nicht selbst mitgewirkt haben. Häufig handeln nämlich Verwalter für die GbR. geben in ihrem Namen Erklärungen ab und handeln Verträge aus. Auch diejenigen Gesellschafter, die am Vertragsschluß nicht mitgewirkt haben oder gar von der Geschäftsführung gänzlich ausgeschlossen sind, haften doch aus den vom Verwalter abgeschlossenen Geschäften mit ihrem vollen Vermögen.

Dieses Haftungsrisiko wird häufig als misslich empfunden. Insbesondere die von der Geschäftsführung ausgeschlossenen Gesellschafter versuchen, ihre persönliche Haftung möglichst zu begrenzen. Zu diesem Zweck wurde bisher häufig so verfahren wie in dem Fall, über den der Bundesgerichtshof ( BGH) jetzt mit Urteil vom 27.09.1999 (II ZR 371/98 – NJW 1988, S. 3483) entschieden hat: im Gesellschaftsvertrag der GbR war bestimmt worden, dass die Haftung der Gesellschaft nach außen auf das Gesellschaftsvermögen beschränkt sei. Im Gesellschaftsvertrag hieß es sodann wie folgt: „Die Geschäftsführer müssen bei allen Geschäftsführungsmaßnahmen die Haftungsbeschränkung auf das Gesellschaftsvermögen beachten und haben demgemäss Vertretungs- und Verpflichtungsbefugnis nur für das Gesellschaftsvermögen. „Versucht wurde also, eine GbR mit beschränkter Haftung zu schaffen.
Tatsächlich wurden derartige Gestaltungen auf der Grundlage früherer Rechtsprechung empfohlen. Sie wurden auch jedenfalls dann als wirksam angesehen. wenn dem Geschäftsgegner bei Abschluss eines Vertrages die im Gesellschaftsvertrag vereinbarte Haftungsbegrenzung hinreichend erkennbar gemacht worden war. So war die Geschäftsführung auch im Streitfall verfahren. hatte sie doch auf Briefbögen und Stempeln die Bezeichnung „GbR mbH“ verwendet. Das war auch heim Abschluss eines Mietvertrages geschehen, den der Geschäftsführer für die Gesellschaft abgeschlossen hatte. Die Gesellschaft war sodann aufgelöst worden. Der Vermieter nahm alle Gesel1schafter persönlich auf Zahlung rückständiger Mieten in Anspruch. Die Gesellschafter beriefen sich auf die im Gesellschaftsvertrag vereinbarte und durch den Zusatz „GbR mbH“ nach außen dokumentierte Haftungsbegrenzung. Wäre die Haftungsbegrenzung wirksam gewesen, hätte die Klage abgewiesen werden müssen.

Die beiden Vorinstanzen hatten demgegenüber der Klage stattgegeben, und der BGH hat die Entscheidungen der Vorinstanzen bestätigt. Zur Begründung hätte der Hinweis ausgereicht, dass allein ein Kürzel wie „GbR mbH“ nicht hinreiche, um potentiellen Geschäftsgegnern die Haftungsbegrenzung klarzumachen. Der BGH änderte jedoch weitergehend ausdrücklich seine bisherige Rechtsprechung und traf eine neue Grundsatzentscheidung. Danach kann in der GbR die persönliche Haftung jedes Gesellschafters nur durch ausdrückliche Vereinbarung mit dem jeweiligen Gläubiger beschränkt werden. Es genüge nicht, im Gesellschaftsvertrag die Vertretungsmacht des Geschäftsführers auf das Gesellschaftsvermögen zu beschränken und diese Beschränkung nach außen hin irgendwie erkennbar zu machen. Eine einseitige“ Haftungsbegrenzung der GbR widerspreche „dem allgemeinen Grundsatz des bürgerlichen Rechts und des Handelsrechts, dass derjenige, der als Einzelperson oder in Gemeinschaft mit anderen Geschäfte betreibt, für die daraus entstehenden Verpflichtungen mit seinem Gesamtvermögen haftet, solange sich aus dem Gesetz nichts anderes ergibt oder mit dem Vertragspartner keine Haftungsbeschränkung vereinbart wird“. Überdies widerspreche die Anerkennung einer „GbR mbH“ der Systematik des geltenden Gesellschaftsrechts. Das Gesetz sehe zwar haftungsbeschränkende Rechtsformen vor, so etwa die GmbH. Für die Haftungsbeschränkung sei jedoch in Form eines Mindestkapitals ein „Preis“ zu zahlen. Dieses System würde durch die Anerkennung einer „GbR mbH“ unterlaufen.

Für die Gesellschafter einer GbR bleibt nach dieser neuen Entscheidung nur die Möglichkeit. entweder mit den in Betracht kommenden Gläubigern individuell eine Haftungsbeschränkung zu vereinbaren oder das Risiko persönlicher Haftung in Kauf zu nehmen. Ist ersteres nicht möglich und letzteres nicht gewollt, so bleibt nur der Wechsel in eine Rechtsform, die eine Haftungsbeschränkung ermöglicht. Dabei steht neben der GmbH insbesondere auch die GmbH & Co. KG zur Verfügung. Das gilt auch für Gesellschaften, die ausschließlich der Vermögensverwaltung dienen. Denn seit Inkrafttreten des Handelsrechtsreformgesetzes im vergangenen Jahr sind auch rein vermögensverwaltende Gesellschaften als Handelsgesellschaften eintragungsfähig. Die Entscheidung des Bundesgerichtshofs betrifft auch Risiken aus längst abgeschlossenen Geschäften. Sie sollte Anlass für die betroffenen Gesellschafter sein, ihren Haftungsrisiken nachzugehen, aber auch ihre Rechtsformwahl zu überprüfen.

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Nachhaftung des Geschäftsführers

Ein angestellter Geschäftsführer haftet nicht weitergehender als ein Gesellschafter. Die Nachhaftung der Gesellschafter ist auf sogenannte Altverbindlichkeiten begrenzt.
Dementsprechend haftet ein Geschäftsführer nicht für Verbindlichkeiten der Gesellschaft, die erst nach der Beendigung seiner Geschäftsführung durch vertragswidriges Verhalten der Gesellschaft entstanden sind.
(Urteil des BAG vom 20.01.1998 – 9 AZR 593/96 )