Für den Abschluss des Geschäftsführeranstellungsvertrages nach § 46 Nr. 5 ist grundsätzlich die Gesellschafterversammlung und nicht etwa der amtierende Geschäftsführer zuständig. Ein dem nicht gerecht werdender Anstellungsvertrag ist, wenn er nicht durch die Gesellschafterversammlung genehmigt wird, unwirksam.
(BGH, Urteil v. 3.7.2000 II ZR 282/98)
Anmerkung: Nach inzwischen gefestigter Rechtssprechung ist auch eine Klage des Geschäftsführers wegen seiner Ansprüche aus dem Anstellungsvertrag gegen die Gesellschaft, vertreten durch die Gesellschafterversammlung zu richten.
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