führt zur Schadensersatzpflicht des Mieters, wenn die Wohnung (hier Teppichboden) übermäßig abgenutzt wird.
(AG Magdeburg, Urteil vom 19.04.2000, 17 C 3320/99)
Obwohl der Mieter nur 1 Jahr und 11 Monate in der Wohnung wohnte, waren sowohl der Teppich als auch die Tapeten vergilbt. In dem vorgefundenen Zustand war die Wohnung nicht mehr weiter zu vermieten.
Die Rechtsprechung geht bei Teppichböden regelmäßig von einer Lebensdauer von 10 Jahren aus. Dass die Verschmutzung des Teppichs in dem zugrundeliegenden Fall bereits nach weniger als 2 Jahren den Austausch des selbigen erforderlich machte, spricht dafür, dass eine über den vertragsgemäßen Gebrauch hinausgehende Beschädigung vorlag. Der Mieter ist zum Ersatz des hieraus resultierenden Schadens verpflichtet.
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