Wenn ein Mensch in einer Badewanne sitzt, einen Brauseschlauch in der Hand hält und ein kräftiger Wasserstrahl sich über seinen Körper ergießt, dann duscht er nicht. So lässt es sich jedenfalls kühn aus dem Urteil des Amtsgericht Köpenick schlussfolgern.
Das Gericht entschied: Die Möglichkeit, sich mit einer Handbrause in der Badewanne sitzend zu duschen, sei keine zeitgemäße Duschgelegenheit. Es sei zwar eine Ganzkörperberegnung möglich, doch es fehle eine Duschabtrennung, um das Bad vor Spritzwasser zu schützen und die Privatsphäre des Duschenden zu wahren.
Daher könne nicht von einer Duschmöglichkeit im Sinne des Berliner Mietspiegels ausgegangen werden. Dieser Fakt müsse als “wohnwertminderndes Merkmal” bei einer angestrebten Mieterhöhung berücksichtigt werden.
(Amtsgericht Köpenick – Urteil vom 17.3.2015, 3 C 267/14)
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