Stimmpflicht eines Gesellschafters

VonHagen Döhl

Stimmpflicht eines Gesellschafters

Eine Stimmpflicht der Gesellschafter, die im Rahmen der Satzung grundsätzlich nach ihrem Ermessen Beschlüsse fassen oder unterlassen können, ist ausnahmsweise zu bejahen, wenn ein bestimmter Beschluss im Interesse der Gesellschaft oder Mitgesellschafter objektiv unabweisbar notwendig und subjektiv auch für den widerstrebenden Gesellschafter zumutbar ist.

Hauptfälle sind Satzungsänderungen, die unausweichlich sind, um den Bestand der Gesellschaft zu sichern. Auch für Einzelmaßnahmen kann es Stimmpflichten geben, wenn ebenso gewichtige Gründe vorliegen. Das gilt auch für ein Vorgehen gegen Geschäftsführer, insbesondere für deren Abberufung, wenn ein wichtiger Grund für die Abberufung vorliegt und das Unterlassen der Maßnahme den Bestand der Gesellschaft oder die Interessen der Gesellschafter nachhaltig gefährdet.

(Landgericht Bielefeld, Urteil vom 28.08.2015 – 17 O 45/15)

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