Ein angestellter Geschäftsführer haftet nicht weitergehender als ein Gesellschafter. Die Nachhaftung der Gesellschafter ist auf sogenannte Altverbindlichkeiten begrenzt.
Dementsprechend haftet ein Geschäftsführer nicht für Verbindlichkeiten der Gesellschaft, die erst nach der Beendigung seiner Geschäftsführung durch vertragswidriges Verhalten der Gesellschaft entstanden sind.
(Urteil des BAG vom 20.01.1998 – 9 AZR 593/96 )
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