Kategorien-Archiv Gesellschaftsrecht

VonHagen Döhl

Ausschließung eines GmbH-Gesellschafters

Die Ausschließung eines GmbH-Gesellschafters wegen grober Pflichtverletzung ist nach einem Urteil des Bundesgerichtshofs auch dann nicht durch einen mehrheitlichen Gesellschafterbeschluss möglich, wenn dies ausdrücklich im Gesellschaftervertrag so vorgesehen ist. Die Ausschließung eines Gesellschafters ist vielmehr nur durch ein Urteil des Gerichts auf Grund einer erhobenen Ausschließungsklage möglich.
(Urteil des BGH vom 20.09.1999 II ZR 345/97)

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Pflichtmitgliedmitschaft in genossenschaftlichen Prüfungsverbänden

Die Pflichtmitgliedschaft von Genossenschaften in genossenschaftlichen Prüfungsverbänden ist verfassungsgemäß.
(Bundesverfassungsgericht [2. Kammer des 1. Senates], Beschluss vom 19.1.2001 – 1 BvR 1759/91)

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GmbH und Geschäftsführer

a) Hat eine GmbH die Bestellung ihres Geschäftsführers wirksam widerrufen und an seiner Stelle einen anderen Geschäftsführer bestellt, läßt die Gesellschaft in der Regel erkennen, daß sie unter keinen Umständen zur weiteren Beschäftigung des abberufenen Geschäftsführers bereit ist. Dieser kann unter den gegebenen Umständen die Weiterzahlung seines Gehaltes fordern, ohne seine Dienste der Gesellschaft zumindest wörtlich angeboten zu haben.

b) Hat der Gläubiger einer GmbH deren Anspruch auf Darlehensrückzahlung gegen einen abberufenen Geschäftsführer gepfändet und sich zur Einziehung überweisen lassen, kann dieser mit einem ihm gegen die Gesellschaft zustehenden Gehaltsanspruch auch gegenüber dem Pfändungspfandgläubiger aufrechnen. Die Aufrechnung ist jedoch ausgeschlossen, wenn an dem Anspruch, mit dem aufgerechnet wird, ein Leistungsverweigerungsrecht besteht.
(BGH, Urteil vom 9. Oktober 2000 – II ZR 75/99 – Kammergericht, LG Berlin)

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Rechtsgeschäfte mit Vorständen und Geschäftsführern

Bei Unternehmen, die einen Aufsichtsrat haben, sind Rechtsgeschäfte, die das Unternehmen mit dem Vorstand oder dem Geschäftsführer eingeht, nur wirksam, wenn das Unternehmen hierbei durch den Aufsichtsrat vertreten war. Diese Vertretungsbefugnis des Aufsichtsrates beschränkt sich nicht auf Dienst- und Pensionsverträge mit dem Vorstand/Geschäftsführer, sondern gilt für alle Rechtsgeschäfte, insbesondere alle Kaufverträge (mit Ausnahme „alltäglicher Rechtsgeschäfte“ geringen Umfanges), Verträge über Dauerschuldverhältnisse wie Miet- und Pachtverhältnisse, aber auch die Zeichnung weiterer Geschäftsanteile (etwa bei Genossenschaften).
Die ausschließliche Vertretungszuweisung des Aufsichtsrates bei allen Verträgen mit Vorstandsmitgliedern ist somit auch keine Frage des § 181 BGB, d.h. es ist weder eine Befreiung möglich noch kann das Unternehmen bei Verträgen mit ihren Organvertretern durch den jeweiligen anderen Organvertreter gemeinsam mit einem Prokoristen vertreten werden.
Unternehmen mit Tochterunternehmen müssen in diesem Zusammenhang beachten, dass alle Vertretungsgeschäfte gegenüber Geschäftsführern und sonstigen Organvertretern, die zugleich dem Vertretungsorgan des Unternehmens angehören, ausschließlich dem Aufsichtsrat des Unternehmens obliegen.
Sofern nicht aus der fehlenden Vertretungszuständigkeit eine generelle Unwirksamkeit des Vertretungsgeschäftes unter dem Gesichtspunkt des § 134 BGB abzuleiten ist, sind diese Verträge entsprechend §§ 177 ff. BGB zumindest schwebend unwirksam.

Hinweis: Die in der Vergangenheit mit Organvertretern bereits abgeschlossenen Verträge sollten in jedem Fall vom Aufsichtsrat durch Beschluss nachgenehmigt und danach vom Vorsitzenden des Aufsichtsrates nachunterzeichnet werden.

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Auswirkung einer formwechselnden Umwandlung auf Mietverhältnis

Die formwechselnde Umwandlung von einer Kommanditgesellschaft in eine Gesellschaft bürgerlichen Rechtes und wiederum in eine GmbH führt auch bei einem zwischenzeitlichen Gesellschafterwechsel nicht dazu, dass die Identität der Gesellschaft als solcher verändert wird; dies hat zur Folge, dass diese Rechtsakte keinen Einfluss auf die Dauerschuldverhältnisse (hier einen Mietvertrag) haben.
(Kammergericht, Beschluss v. 26.2.2001 – 8 Re – Midt 1/01)

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@-Zeichen als Bestandteil des Firmennamens

Das @-Zeichen ist als Bestandteil eines Firmennamens nicht zulässig und nicht im Handelsregister eintragbar – wie das OLG Braunschweig durch Beschluss vom 27.11.2000 entschieden hat. Ähnlich hat auch das Bundespatentgericht in 2 Beschlüssen vom 18.4.2000 zur (fehlenden) kennzeichnenden Wirkung des @-Zeichens entschieden, weil es wegen seiner allgemein bekannten Bedeutung für das Internet nicht mehr als ein markenrechtliches Herkunftszeichen oder als Bestandteil davon angesehen werden kann.
(OLG Braunschweig, Beschluss vom 27.11.2000 – 2 W 270/00; BPatG, Beschlüsse vom 18.4.2000 – Cr 2000 841 und 855)

Hinweis: In der Fachliteratur gibt es dazu auch andere Meinungen

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Beibehaltung des Firmennamens eines Einzelkaufmannes bei Verschmelzung

Der an einer Verschmelzung nach § 120 Umwandlungsgesetz beteiligte Gesellschafter kann eine bereits eingetragener Einzelfirma beibehalten und unter ihr das neu erworbene Unternehmen betreiben.
(OLG Schleswig, Beschluss vom 15.11.2000 – 2 W 145/00)

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Bankbürgschaften bei GmbH-Minderheitsgesellschafter

Es ist üblich, dass GmbH-Gesellschafter für Kredite der Gesellschaft bürgen; bei solchen Verträgen werden regelmäßig auch Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) der Banken verwendet. In einem jetzt veröffentlichten Urteil hat der BGH die in Banken-AGB vorgesehene Bürgenhaftung auch bei zukünftigen Kredite der Gesellschaft für unwirksam gehalten, wenn dadurch ein Gesellschafter belastet wird, der keinen beherrschenden Einfluß auf die GmbH hat. Ein mit 50 % an der GmbH Beteiligter, der nicht Geschäftsführer war, hatte für einen Kredit gebürgt. In den AGB war vorgesehen, dass diese Bürgschaft auch für alle künftigen Bankschulden der GmbH gelten sollte. Als die Bürgschaft vereinbart wurde, beliefen sich die Darlehen auf DM 18.000,00. In der Folgezeit stiegen sie bis auf DM 124.000,00. Die Bank verlangte von den Bürgen Zahlung. Der BGH sah die AGB-Klausel, soweit sie sich auch auf nach der Bürgschaft neubegründete Kredite bezog, für unwirksam an. Anderes soll nur gelten, wenn der Bürge Mehrheitsgesellschafter oder Geschäftsführer der GmbH ist, weil er dann Einfluß auf die spätere Kreditaufnahme der Gesellschaft hat. Für einen nur mit 50 % Beteiligten gilt dies in der Regel nicht. Sofern keine zeitlich begrenzte Bürgschaft vereinbart wird, haftet der Bürge aber, wenn der ursprüngliche Kredit verlängert wird.
(BGH: IX ZR 243/98)

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Keine Geschäftsführer-Haftung für unternehmerische Fehlentscheidungen

Der Geschäftsführer einer GmbH kann auf wirtschaftliche Herausforderungen grundsätzlich flexibel reagieren, da es nicht nur eine richtige Maßnahme gibt. Der Vorwurf, es hätte Kurzarbeit angemeldet werden müssen, bedarf einer präzisen Darlegung, dass es sich trotz des weiten Ermessensspielraums um eine falsche unternehmerische Entscheidung gehandelt hat. So entschieden vom OLG Oldenburg mit rechtskräftigem, jetzt veröffentlichtem Urteil vom 13.7.2000. Anmerkung: Die Gesellschafter wollten den Geschäftsführer in die Haftung nehmen, weil er es versäumt habe, rechtzeitig Kurzarbeit anzumelden. Unabhängig davon, dass in einem solchen Fall eine Schadensbemessung kaum möglich ist, ist die Inanspruchnahme aus unternehmerischen Entscheidungen so gut wie ausgeschlossen. Richtiges Instrument zur Vermeidung solcher Fehlentscheidungen ist, einen Katalog zustimmungspflichtiger Entscheidungen festzulegen. Entscheidet der Geschäftsführer ohne Rücksprache in diesen Angelegenheiten, macht er sich schadensersatzpflichtig.
(OLG Oldenburg 1 U 35/00 Urteil vom 13.7.2000)

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Ersatzpflicht des GmbH Geschäftsführers für Einzug von Kundenschecks auf debitorisches Konto

Reicht der Geschäftsführer einer GmbH in einer für ihn erkennbaren Insolvenzsituation Kundenschecks auf ein debitorisch geführtes Konto der GmbH ein, gilt diese Scheckeinreichung trotz der Verringerung des (negativen) Saldos auf dem debitorischen Konto als Vermögensschmälerung im Sinne von § 64 II 1 GmbH Gesetz mit der Folge, dass der Geschäftsführer gegenüber der GmbH schadenersatzpflichtig ist. Dieser Schadenersatzanspruch ist im Rahmen der Vollstreckung durch einen Gläubiger der GmbH pfändbar.
(BGH Urteil v. 11.9.2000 – II ZR 370/99 – Vorinstanz: OLG Zelle)