Der Geschäftsführer einer GmbH kann auf wirtschaftliche Herausforderungen grundsätzlich flexibel reagieren, da es nicht nur eine richtige Maßnahme gibt. Der Vorwurf, es hätte Kurzarbeit angemeldet werden müssen, bedarf einer präzisen Darlegung, dass es sich trotz des weiten Ermessensspielraums um eine falsche unternehmerische Entscheidung gehandelt hat. So entschieden vom OLG Oldenburg mit rechtskräftigem, jetzt veröffentlichtem Urteil vom 13.7.2000. Anmerkung: Die Gesellschafter wollten den Geschäftsführer in die Haftung nehmen, weil er es versäumt habe, rechtzeitig Kurzarbeit anzumelden. Unabhängig davon, dass in einem solchen Fall eine Schadensbemessung kaum möglich ist, ist die Inanspruchnahme aus unternehmerischen Entscheidungen so gut wie ausgeschlossen. Richtiges Instrument zur Vermeidung solcher Fehlentscheidungen ist, einen Katalog zustimmungspflichtiger Entscheidungen festzulegen. Entscheidet der Geschäftsführer ohne Rücksprache in diesen Angelegenheiten, macht er sich schadensersatzpflichtig.
(OLG Oldenburg 1 U 35/00 Urteil vom 13.7.2000)
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