Das Verwaltungsgericht Karlsruhe hat in einem Urteil die Online-Übermittlung einer Klageschrift per Computerfax anerkannt. Und das, obwohl die Klage nicht die eigentlich vorgeschriebene eigenhändige Unterschrift trug. Zwar müsse auch ein durch Telefax übermitteltes Schreiben normalerweise unterzeichnet werden, erklärten die Richter. Das gelte aber nur für „normale“, also als Kopie eines Schriftstücks vom Sende- zum Empfangsgerät übermittelte Fernkopien. Im vorliegenden Fall sei dagegen das Schreiben mit einem Computer produziert und dann direkt – ohne Ausdruck – per Modem verschickt worden. Hier müsse die Unterschrift dann nicht eigens eingescannt werden, befanden die Karlsruher Juristen.
(Verwaltungsgericht Karlsruhe, 4 K 4105/96)
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