Eingriff in das Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb

VonHagen Döhl

Eingriff in das Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb

Die ohne wirksame Einwilligung an eine geschäftliche E-Mail-Adresse versandte Werbe-E-Mail stellt einen Eingriff in das Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb dar. Unverlangt zugesandte E-Mail-Werbung erfolgt betriebsbezogen und beeinträchtigt den Betriebsablauf im Unternehmen des Empfängers. Das Versenden von E-Mails mit unerbetener Werbung, die der Empfänger jeweils einzeln sichten muss und bei denen ein Widerspruch erforderlich ist, um eine weitere Zusendung zu unterbinden, führt zu einer nicht unerheblichen Belästigung. Eine wirksame Einwilligung in den Empfang elektronischer Post zu Werbezwecken setzt unter anderem voraus, dass der Adressat weiß, dass seine Erklärung ein Einverständnis darstellt und dass klar ist, welche Produkte oder Dienstleistungen des Unternehmens sie konkret erfasst. Eine vorformulierte Einwilligungserklärung ist an den §§ 305 ff. BGB zu messen.

Hinweis: In Bezug auf Werbeanrufe hatte der BGH bereits 2012 klargestellt, dass eine Einwilligung nur wirksam ist, wenn sie in Kenntnis der Sachlage und für den konkreten Fall erklärt wird. Dies setzt voraus, dass der Verbraucher hinreichend auf die Möglichkeit von Werbeanrufen hingewiesen wird und weiß, auf welche Art von Werbemaßnahmen und auf welche Unternehmen sich seine Einwilligung bezieht.
(BGH, Urteil vom 25.10.2012 – I ZR 169/10)

Außerdem hatte der BGH 2015 entschieden, dass die Verwendung von elektronischer Post für die Zwecke der Werbung gegen den eindeutig erklärten Willen einer Person einen Eingriff in ihre geschützte Privatsphäre und damit ihr allgemeines Persönlichkeitsrecht darstellt, §§ 283 Abs. 1, 1004 Abs. 1 Satz 2 BGB.
(BGH, Urteil vom 15.12.2015 – VI ZR 134/15)

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