Ein erwachsenes Kind ist nicht verpflichtet, seinem unterhaltsbedürftigen Elternteil Unterhalt zu zahlen, wenn sich dieser Elternteil gegenüber diesem Kind über mehrere Jahre hinweg während dessen Minderjährigkeit seiner Unterhaltspflicht entzogen hat.
Im Weiteren kann sich das erwachsene Kind auch auf eine grobe Unbilligkeit gemäß § 1611 BGB berufen und ist nicht zur Zahlung von Unterhalt an seinen bedürftigen Elternteil verpflichtet, wenn zuvor der nunmehr bedürftige Elternteil ausdrücklich einen Abbruch aller Kontakte zu diesem Kind erklärte und sich daraus eine emotionale Kälte gegenüber dem vormals minderjährigen Kind ergeben hat.
(OLG Oldenburg, Beschluss vom 04.01.2017, Aktenzeichen 4 UF 166/15)
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