Kategorien-Archiv Familien- und Erbrecht

VonHagen Döhl

Verstärkung gesucht – Anwaltstätigkeit mit Perspektive

Unternehmensbeschreibung

Die Döhl und Kollegen Rechtsanwaltsgesellschaft mbH ist eine mittelständisch ausgerichtete Kanzlei mit derzeit vier Anwälten. Alle Anwälte sind auch zugleich Fachanwälte.

Wir beraten unsere vorwiegend mittelständischen Mandanten umfassend zu nahezu allen wirtschaftsrechtlichen Fragestellungen. Private Mandanten werden hauptsächlich familien- erb- arbeits,- zivil- und verkehrsrechtlich betreut.

Die Kanzlei zeichnet sich insbesondere dadurch aus, dass die Mandanten umfassend und fachübergreifend von unseren Anwaltsteams beraten werden. Hierbei schätzen unsere Mandanten sowohl unsere rechtliche Expertise als auch die regionalen Branchenkenntnisse des jeweils beratenden Rechtsanwalts.

Unser Standort in Dresden ist eine Zweigstelle, von der aus wir vor allem miet- und WEG- rechtliche Mandate bearbeiten.

Stellenbeschreibung

Wir suchen für den familien- und erbrechtlichen sowie den zivilrechtlichen Bereich unserer Kanzlei einen Volljuristen (m/w/d) mit Interesse an resortübergreifender Zusammenarbeit und der Bereitschaft, sich auch neue Tätigkeitsfelder zu erschließen.

Eine regionale Verbundenheit mit der Lausitz ist idealerweise bereits vorhanden – mindestens aber die Bereitschaft hier mit Blick auf eine langfristige Zusammenarbeit den Lebensmittelpunkt zu entwickeln.

2 der 4 Anwälte werden in den nächsten Jahren in den Ruhestand gehen. Unsere Zusammenarbeit soll daher auch einen mittelfristigen Übergang schaffen.

Wir freuen uns über Bewerbungen von Berufsanfängern aber auch von Kollegen und Kolleginnen mit Berufserfahrung.

Was wir bieten:

  • Interessante, selbständige Mandatsarbeit für Juristen im Bereich Familien-, Erb- und Zivilrechts
  • Einbindung in ein hochmotiviertes Kanzleiteam
  • Eine angenehme, familiäre Arbeitsatmosphäre und ein kollegiales Miteinander
  • Eine top- moderne Kanzleiinfrastruktur
  • Eine leistungsgerechte Vergütung und eine gute „Work-Life-Balance“
  • Die Ermöglichung der persönlichen und fachlichen Entwicklung durch interne und externe Fortbildungen (insbesondere auch Fachanwaltskurse)
  • Hohe Lebensqualität im Lausitzer Seenland
  • Aussicht einer Beteiligung bei regionaler Verwurzelung

Bewerbungen bitte an: bewerbung@paragraf.info

VonHagen Döhl

Kindesunterhalt: Selbstbehalt bei leistungsfähigen Großeltern

Der BGH hat entschieden, dass Eltern keine gesteigerte Unterhaltspflicht gegenüber ihren minderjährigen Kindern trifft, wenn die Großeltern finanziell leistungsfähig sind. In diesem Fall muss der erwerbstätige Elternteil nicht schon das Einkommen oberhalb des notwendigen Selbstbehalts (derzeit 1.160 €) sondern erst oberhalb des angemessenen Selbstbehalts (derzeit 1.400 €) einsetzen.

Mehr erfahren

VonHagen Döhl

Widerruf einer Schenkung wegen groben Undanks

Der Widerruf einer Schenkung wegen groben Undanks bedarf keiner umfassenden rechtlichen Begründung. Die Erklärung muss den zugrundeliegenden Sachverhalt allenfalls so weit darstellen, dass der Beschenkte ihn von anderen Geschehnissen unterscheiden, die Einhaltung der der in § 532 BGB vorgesehenen Jahresfrist beurteilen und im Umkehrschluss erkennen kann, welche gegebenenfalls anderen Vorfälle der Schenker nicht zum Anlass für die Erklärung des Widerrufs genommen hat.

Der Widerruf einer Schenkung gemäß § 530 BGB setzt objektiv eine Verfehlung des Beschenkten von gewisser Schwere voraus. Darüber hinaus muss die Verfehlung auch in subjektiver Hinsicht Ausdruck einer Gesinnung des Beschenkten sein, die in erheblichem Maße die Dankbarkeit vermissen lässt, die der Schenker erwarten kann.

Die Prüfung der subjektiven Seite setzt dabei in der Regel auch eine Auseinandersetzung mit den emotionalen Aspekten des dem Widerruf zugrunde liegenden Geschehens voraus. Hierfür kann auch von Bedeutung sein, ob der Beschenkte im Affekt gehandelt hat oder ob sich sein Verhalten als geplantes, wiederholt auftretendes, von einer grundlegenden Antipathie geprägtes Vorgehen darstellt.

BGH Urteil vom 22.10.2019, Az: X ZR 48/17

VonHagen Döhl

Hat ein minderjähriges, nicht mehr schulpflichtiges Kind einen Unterhaltsanspruch gegen seine Eltern?

Dies hat das OLG Karlsruhe verneint und folgt hiermit der Auffassung des OLG Frankfurt und des OLG Rostock.
Das Gericht stellt klar, dass ein minderjähriges, nicht mehr schulpflichtiges dann keinen Unterhaltsanspruch gegenüber seinen Eltern hat, wenn es sich auch nicht in der Ausbildung befindet. Dieses Kind hat zur Bestreitung seines Lebensunterhaltes Unterhalts eine eigene Erwerbstätigkeit aufzunehmen, um eigene Einkünfte für seinen Lebensunterhalt zu erzielen.
Sofern das Kind keine Erwerbstätigkeit aufnimmt, sind ihm gegebenenfalls fiktiv Einkünfte unterhaltsreduzierend zuzurechnen.
In dem aktuellen Fall hat ein minderjähriges Kind zur Nachholung seines Hauptschulabschlusses Abendkurse der Volkshochschule besucht und das Gericht entschied, dass es eine Erwerbstätigkeit aufzunehmen hat, um seinen Unterhalt selbst aufzubringen.
(OLG Karlsruhe, FamRZ 2019, Seite 965)

VonHagen Döhl

Keine Herausgabe eines „Ehehundes“ zwei Jahre nach Trennung

Das OLG Oldenburg hat entschieden, dass eine Ehefrau von ihrem Ex-Ehemann nicht den während der Ehe gemeinsam angeschafften Hund herausverlangen kann, wenn der Hund schon über zwei Jahre bei dem Mann gelebt und der Mann sich zur Hauptbezugsperson des Hundes entwickelt hat.
(OLG Oldenburg (Oldenburg) 11. Zivilsenat  11 WF 141/18)
 

VonHagen Döhl

Sind Eltern verpflichtet ihrem volljährigen Kind, das eine Ausbildung abgeschlossen hat, eine weitere Ausbildung zu finanzieren?

Wenn Eltern ihrem Kind bereits eine angemessene Ausbildung finanziert haben, die den Begabungen und Neigungen des Kindes entspricht, dann sind sie nicht verpflichtet ihrem Kind – auch wenn sie selbst in guten wirtschaftlichen Verhältnissen leben – eine weitere berufliche Ausbildung zu finanzieren, auch wenn das Kind nach Abschluss dieser Ausbildung keine Arbeitsstelle findet. Denn das Risiko, ob das Kind nach der Ausbildung eine Beschäftigung erhält, tragen grundsätzlich nicht die unterhaltspflichtigen Eltern (OLG Hamm, Beschluss vom 15.05.2018, Aktenzeichen 7 UF 18/18).
 

VonHagen Döhl

Scheidung vor Ablauf des Trennungsjahres

Das OLG Oldenburg hat entschieden, dass einer Ehefrau, deren Ehemann häufig sehr aggressiv und gewalttätig gewesen war, ein Festhalten an der Ehe während des Trennungsjahres nicht zuzumuten ist.
(OLG Oldenburg (Oldenburg) 4. Zivilsenat  4 UF 44/18)

VonHagen Döhl

Eltern dürfen auf Facebook-Konto ihrer verstorbenen Tochter zugreifen

Der BGH hat entschieden, dass der Zugang zu einem Facebook-Account vererbbar ist und die Erben des ursprünglichen Kontoberechtigten Anspruch gegen den Netzwerkbetreiber auf Zugang zu dem Konto einschließlich der darin vorgehaltenen Kommunikationsinhalte haben.
BGH 3. Zivilsenat III ZR 183/17

VonHagen Döhl

Eltern müssen keine Zweitausbildung bezahlen

Das OLG Hamm hat entschieden, dass Eltern grundsätzlich nicht verpflichtet sind, dem Kind eine weitere Berufsausbildung zu finanzieren, wenn sie ihm eine angemessene Ausbildung, welche den Begabungen und Neigungen des Kindes entspricht, finanziert haben und es in diesem erlernten Beruf nach Abschluss der Ausbildung keine Arbeitsstelle findet.
(OLG Hamm 7. Senat  7 UF 18/18)

VonHagen Döhl

Übertragung der alleinigen elterlichen Sorge auf den bisher umgangsberechtigten Elternteil

Das OLG Köln hat sogar dem Kindesvater das alleinige Sorgerecht für die minderjährigen Kinder übertragen, obwohl bisher die Kindesmutter allein für die Kinder sorgeberechtigt war, Das Gericht begründet seine Entscheidung damit, dass die Kindesmutter als bisherige alleinige Inhaberin der elterlichen Sorge für die Kinder den Umgang der Kinder mit dem Kindesvater vereitelte. Weiter heißt es in der Entscheidung, dass bei der Kindesmutter die für eine gute Entwicklung der Kinder erforderliche Bindungstoleranz zumindest erheblich eingeschränkt ist, wenn nicht sogar gänzlich fehlt.

Die bisherige Weigerung der Kinder, den Umgang mit ihrem Vater wahrzunehmen, ist auf eine bewusste oder auch nur unbewusste Einflussnahme der Kindesmutter zurückzuführen, so dass die ablehnende Haltung der Kinder gegenüber dem Vater nicht der Erlebniswelt der Kinder zuzuordnen ist mit der Folge, dass der Kindeswille hier nicht der entscheidende Maßstab für die gerichtliche Entscheidung sein kann.

 

(vgl. OLG Köln, Beschluss vom 25.08.2017, II 25 UF 83/17)