Der BGH hat entschieden, dass der Zugang zu einem Facebook-Account vererbbar ist und die Erben des ursprünglichen Kontoberechtigten Anspruch gegen den Netzwerkbetreiber auf Zugang zu dem Konto einschließlich der darin vorgehaltenen Kommunikationsinhalte haben.
BGH 3. Zivilsenat III ZR 183/17
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