Kategorien-Archiv Familien- und Erbrecht

VonHagen Döhl

Sorgerechtsübertragung wegen Vereitelung des Umgangs und beabsichtigten Umzug mit dem Kind

Das OLG Dresden hat dem bislang umgangsberechtigten Elternteil das Aufenthaltsbestimmungsrecht für das minderjährige Kind übertragen, weil der Elternteil, der  bislang das Kind betreute, in der Vergangenheit den Umgang des Kindes mit dem anderen Elternteil erheblich behinderte und nunmehr beabsichtigt, mit dem Kind in ein anderes Bundesland zu verziehen.

Aus Sicht des Gerichtes kann es bei der Beurteilung der Bindungen des Kindes eine Rolle spielen, dass der bislang betreuende Elternteil durch die Vereitelung des Umgangs eine intensive Beziehung des anderen Elternteils zum gemeinsamen Kind bewusst verhindert hat. Die Verweigerungshaltung des bislang das Kind betreuenden Elternteils hinsichtlich des Umgangs des Kindes mit dem anderen Elternteil kann überdies bei der Beurteilung der Erziehungskompetenz der Elternteile berücksichtigt werden.

OLG Dresden Beschluss vom 19.05.2017, Aktenzeichen 22 UF 241/17

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OLG Köln: Wirksamkeit eines Nottestaments vor drei Zeugen

Der für Nachlasssachen zuständige 2. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Köln hatte über die Erbfolge eines im Alter von 84 Jahren in einem Kölner Krankenhaus verstorbenen Kölners zu entscheiden. Wenige Stunden vor seinem Tod waren vier Personen ans Sterbebett gekommen. Drei von ihnen hielten in einer Niederschrift fest, dass nach dem letzten Willen die Lebensgefährtin Alleinerbin werden solle. Der Kranke sei mit diesem Nottestament einverstanden, habe aber keine Kraft mehr, es zu unterschreiben. Unter den Zeugen war auch der Sohn der Lebensgefährtin. Die Lebensgefährtin beantragte unter Vorlage dieses Dokuments einen Erbschein. Die ohne dieses Testament erbberechtigten Nichten und Neffen des Verstorbenen haben sich dagegen vor Gericht gewehrt.

Das Oberlandesgericht Köln hat die Entscheidung des Amtsgerichts – Nachlassgerichts – Köln bestätigt, wonach die Lebensgefährtin nicht wirksam als Alleinerbin eingesetzt worden ist. Grundsätzlich ist allerdings ein sogenanntes "Drei-Zeugen-Testament" möglich. Wer sich in so naher Todesgefahr befindet, dass ein Testament vor einem Notar oder ein Nottestament vor dem Bürgermeister nicht mehr möglich ist, kann das Testament durch mündliche Erklärung vor drei Zeugen errichten, § 2250 BGB. Als Zeuge können aber nicht die Kinder oder bestimmte andere Verwandte der Person mitwirken, die durch das Testament einen rechtlichen Vorteil erhält. Da der Sohn der Lebensgefährtin einer der drei Zeugen war, war das Nottestament unwirksam.

Auch die Anwesenheit einer vierten Person am Sterbebett änderte nichts an dem Ergebnis. Zum einen hatte die Beweisaufnahme ergeben, dass die vierte Person nicht an der Beurkundung beteiligt werden sollte, sondern die Erklärung des Erblassers lediglich mit angehört hatte. Zeugen eines Nottestaments müssen aber von Anfang an zur Mitwirkung bereit sein, da jeder gleichberechtigt mit den anderen die Verantwortung für die richtige Wiedergabe der Erklärung trägt. Zum anderen ergab sich in der Beweisaufnahme, dass die vierte Person nur über rudimentäre Deutschkenntnisse verfügte und daher aufgrund der Sprachprobleme gar nicht beurteilen konnte, ob der niedergeschriebene Text der Erklärung des Erblassers entsprach.

Da nur noch zwei Personen als Zeugen für die Beurkundung des letzten Willens übrig blieben, war das Testament nicht wirksam. Ein Zweipersonentestament kennt das deutsche Recht nicht.

Beschluss des OLG Köln vom 05.07.2017, Az.: 2 Wx 86/17

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Verletzung einer getroffenen Umgangsvereinbarung durch Verhinderung einer Fernreise des Kindes

Bei der Entscheidung, ob ein Kind im Rahmen des vereinbarten Umgangs eine Urlaubs-Fernreise antritt, handelt es sich vor dem Hintergrund des gewandelten Urlaubsverständnisses der Bevölkerung regelmäßig um eine nicht zustimmungspflichtige Alltagsentscheidung. Da eine solche Reise somit nicht der Zustimmung des anderen Elternteils bedarf, liegt eine Verletzung einer getroffenen Umgangsvereinbarung darin, dass die Mutter die Teilnahme des Kindes an der Reise durch Einschaltung der Bundespolizei vereitelt. Nach dem Gesetz obliegt den Eltern eine Wohlverhaltenspflicht. Im Interesse des kindlichen Wohls haben sie den Umgang mit dem anderen Elternteil zu fördern und alles zu unterlassen, was den Umgang erschwert. Die Wohlverhaltenspflicht ist, wie sich aus § 1684 Abs. 2 BGB, aber auch aus § 1626 Abs. 3 BGB ergibt, von Gesetzes wegen integraler Bestandteil jeder Umgangsregelung.

Beschluss des KG Berlin vom 23.06.2017, Az.: 13 WF 97/17

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Berücksichtigung eines Freibetrages für Pflegeleistungen bei der Erbschaftssteuer

Im vorliegenden Fall wurden von der Klägerin Pflegeleistungen für ihre Mutter erbracht. Nach dem Tod der Mutter hat sie hinsichtlich der von ihr zu entrichtenden Erbschaftssteuer für ihre Pflegeleistungen einen Freibetrag in Höhe von 20.000,00 € in Ansatz gebracht.
Der BFH entschied, dass dies gerechtfertigt ist. Nach Auffassung des BFH bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass der Gesetzgeber Pflegeleistungen von nahen Angehörigen bereits durch die hohen Freibeträge nach § 16 Abs. 1 ErbStG als abgegolten ansieht. Es können demnach die Pflegeleistungen mit einem Freibetrag in Höhe von 20.000,00 € gemäß § 13 Abs. 1 Nr. 9 ErbStG zusätzlich zu dem zuvor angeführten Freibetrag in Ansatz gebracht werden.

(BFH, Urteil vom 10.05.2017, Aktenzeichen II R 37/15)
 

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Verwirkung des Elternunterhaltes

Ein erwachsenes Kind ist nicht verpflichtet, seinem unterhaltsbedürftigen Elternteil Unterhalt zu zahlen, wenn sich dieser Elternteil gegenüber diesem Kind über mehrere Jahre hinweg während dessen Minderjährigkeit seiner Unterhaltspflicht entzogen hat.
Im Weiteren kann sich das erwachsene Kind auch auf eine grobe Unbilligkeit gemäß § 1611 BGB berufen und ist nicht zur Zahlung von Unterhalt an seinen bedürftigen Elternteil verpflichtet, wenn zuvor der nunmehr bedürftige Elternteil ausdrücklich einen Abbruch aller Kontakte zu diesem Kind erklärte und sich daraus eine emotionale Kälte gegenüber dem vormals minderjährigen Kind ergeben hat.
(OLG Oldenburg, Beschluss vom 04.01.2017, Aktenzeichen 4 UF 166/15)

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Gerichtliche Zuweisung einer Genossenschaftswohnung bei Trennung oder Ehescheidung

Im Falle der Trennung und Ehescheidung kann eine Genossenschaftswohnung gem. § 1568a BGB auch an denjenigen Ehegatten zugewiesen werden, der bislang selbst nicht Mitglied der Genossenschaft war.
Denn bei der Zuweisung der Wohnung ist insbesondere auf die Kinder der Parteien, die noch in der Wohnung leben,  Rücksicht zu nehmen,  auch wenn diese Kinder bereits volljährig sind.
Sofern die Eheleute im Zuge der Trennung eine Vereinbarung über die künftige Nutzung der Ehewohnung geschlossen haben, ist diese Vereinbarung als schuldrechtliche Abrede zwischen den Eheleuten für das gerichtliche Wohnungszuweisungsverfahren zwar nicht verbindlich, allerdings im Rahmen der zu treffenden Billigkeitsentscheidung des Gerichts über die Wohnungszuweisung sehr wohl relevant.
(OLG Hamburg, Beschluss vom 03.08.2016, 2 UF 42/16)

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Entscheidung über eine Urlaubsreise im Rahmen des Umgangs eines Elternteils

Der Elternteil, der Umgang mit seinem Kind ausübt, kann allein darüber entscheiden, ob er mit dem Kind im Rahmen eines zwischen den Eltern vereinbarten Ferienumgangs eine Urlaubsfernreise durchführt.
Allerdings handelt es sich um eine Angelegenheit von erheblicher Bedeutung für das Kind, wenn die geplante Urlaubsreise mit dem Kind in ein politisches Krisengebiet führen soll oder wenn für den konkreten Urlaubsort Reisewarnungen des Auswärtigen Amtes vorliegen, so dass die gemeinsam sorgeberechtigten Eltern im gegenseitigen Einvernehmen darüber entscheiden müssen.
Allerdings rechtfertigen geänderte Sicherheitshinweise des Auswärtigen Amtes wegen eines Bombenanschlages in der Hauptstadt des Urlaubslandes nicht zu der Annahme, dass es sich bei der Reise um eine Angelegenheit von erheblicher Bedeutung handelt, wenn die Hauptstadt vom Urlaubsort weit entfernt liegt.
(Kammergericht, Beschluss vom 02.02.2017, 13 UF 163/16

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Schutzimpfung des Kindes

Bei der Schutzimpfung für ein Kind handelt es sich um eine Angelegenheit von erheblicher Bedeutung für das Kind, auch wenn es sich um eine sogenannte Standard- oder Routineimpfung handelt.
Sofern die Eltern uneinig über die Durchführung einer solchen Impfung sind, kann die Entscheidungsbefugnis über die Impfung demjenigen Elternteil übertragen werden, der die Impfung des Kindes entsprechend den Empfehlungen der ständigen Impfkommission beim Robert-Koch-Institut befürwortet, insbesondere dann, wenn beim Kind keine besonderen Impfrisiken vorliegen.
Der Einholung eines Sachverständigengutachtens zur Abwägung und Klärung der allgemeinen Infektions- und Impfrisiken für die Entscheidung des Gerichts bedarf es für die Entscheidung des Gerichts nicht.
(BGH, Beschluss vom 03.05.2017, XII ZB 157/16)

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Samenbank muss minderjährigem Kind Auskunft über Samenspender erteilen

Das Amtsgericht Berlin-Wedding hat die Betreiberin einer Samenbank dazu verurteilt, einem minderjährigen Kind, das durch seine rechtlichen Eltern vertreten wird, Auskunft über die Identität eines Samenspenders zu geben. Nach dem Urteil vom 27.04.2017 müssen alle relevanten Daten wie Namen, Geburtsdatum, Personalausweisnummer und Anschrift zum Zeitpunkt der Samenspende genannt werden (AG Berlin-Wedding , Urteil vom 27.04.2017 – 13 C 259/16- nicht rechtskräftig).

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Drei-Zeugen-Testament setzt Todesgefahr voraus

Das OLG Hamm hat entschieden, dass eine durch ein Drei-Zeugen-Testament angeordnete Testamentsvollstreckung unwirksam sein kann, wenn nicht festgestellt werden kann, dass sich der Erblasser bei der Errichtung dieses Nottestaments tatsächlich in akuter Todesgefahr befand oder die drei anwesenden Zeugen von einer akuten Todesgefahr überzeugt waren.
OLG Hamm 15. Zivilsenat | 15 W 587/15