Der Elternteil, der Umgang mit seinem Kind ausübt, kann allein darüber entscheiden, ob er mit dem Kind im Rahmen eines zwischen den Eltern vereinbarten Ferienumgangs eine Urlaubsfernreise durchführt.
Allerdings handelt es sich um eine Angelegenheit von erheblicher Bedeutung für das Kind, wenn die geplante Urlaubsreise mit dem Kind in ein politisches Krisengebiet führen soll oder wenn für den konkreten Urlaubsort Reisewarnungen des Auswärtigen Amtes vorliegen, so dass die gemeinsam sorgeberechtigten Eltern im gegenseitigen Einvernehmen darüber entscheiden müssen.
Allerdings rechtfertigen geänderte Sicherheitshinweise des Auswärtigen Amtes wegen eines Bombenanschlages in der Hauptstadt des Urlaubslandes nicht zu der Annahme, dass es sich bei der Reise um eine Angelegenheit von erheblicher Bedeutung handelt, wenn die Hauptstadt vom Urlaubsort weit entfernt liegt.
(Kammergericht, Beschluss vom 02.02.2017, 13 UF 163/16
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