Bei der Schutzimpfung für ein Kind handelt es sich um eine Angelegenheit von erheblicher Bedeutung für das Kind, auch wenn es sich um eine sogenannte Standard- oder Routineimpfung handelt.
Sofern die Eltern uneinig über die Durchführung einer solchen Impfung sind, kann die Entscheidungsbefugnis über die Impfung demjenigen Elternteil übertragen werden, der die Impfung des Kindes entsprechend den Empfehlungen der ständigen Impfkommission beim Robert-Koch-Institut befürwortet, insbesondere dann, wenn beim Kind keine besonderen Impfrisiken vorliegen.
Der Einholung eines Sachverständigengutachtens zur Abwägung und Klärung der allgemeinen Infektions- und Impfrisiken für die Entscheidung des Gerichts bedarf es für die Entscheidung des Gerichts nicht.
(BGH, Beschluss vom 03.05.2017, XII ZB 157/16)
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