Berücksichtigung eines Freibetrages für Pflegeleistungen bei der Erbschaftssteuer

VonHagen Döhl

Berücksichtigung eines Freibetrages für Pflegeleistungen bei der Erbschaftssteuer

Im vorliegenden Fall wurden von der Klägerin Pflegeleistungen für ihre Mutter erbracht. Nach dem Tod der Mutter hat sie hinsichtlich der von ihr zu entrichtenden Erbschaftssteuer für ihre Pflegeleistungen einen Freibetrag in Höhe von 20.000,00 € in Ansatz gebracht.
Der BFH entschied, dass dies gerechtfertigt ist. Nach Auffassung des BFH bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass der Gesetzgeber Pflegeleistungen von nahen Angehörigen bereits durch die hohen Freibeträge nach § 16 Abs. 1 ErbStG als abgegolten ansieht. Es können demnach die Pflegeleistungen mit einem Freibetrag in Höhe von 20.000,00 € gemäß § 13 Abs. 1 Nr. 9 ErbStG zusätzlich zu dem zuvor angeführten Freibetrag in Ansatz gebracht werden.

(BFH, Urteil vom 10.05.2017, Aktenzeichen II R 37/15)
 

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