Haftung nach Verkehrsunfall: Auffahrunfall an grüner Ampel wegen Martinshorn

VonHagen Döhl

Haftung nach Verkehrsunfall: Auffahrunfall an grüner Ampel wegen Martinshorn

Das LG Hamburg hat entschieden, dass ein Autofahrer, der das Martinshorn eines Einsatzfahrzeugs hört, schnellstmöglich herausfinden muss, von wo sich das Einsatzfahrzeug nähert und daher auch an einer grünen Ampel bremsen darf.Fahre ein anderer Fahrer dann hinten auf, müsse dieser den Schaden komplett ersetzen, so das LG Hamburg.Die Autofahrerin stand mit ihrem Fahrzeug an einer roten Ampel und wollte nach rechts abbiegen. Hinter ihr stand ein weiteres Fahrzeug, das auch nach rechts abbiegen wollte. Als die Ampel auf Grün umschaltete, fuhren beide Fahrzeuge an. Während des Abbiegevorgangs hörte die Frau das Martinshorn eines Rettungswagens und bremste. Das Auto hinter ihr fuhr auf. Die Frau wollte den gesamten Schaden vom Fahrer des auffahrenden Wagens ersetzt bekommen. Tatsächlich regulierte die Versicherung nur etwa zu zwei Dritteln. Der Rest wurde eingeklagt.Die Klage hatte vor dem LG Hamburg ganz überwiegend Erfolg.Nach Auffassung de Landgerichts spricht bei einem Auffahrunfall der Anschein dafür, dass der Auffahrende entweder unaufmerksam gewesen oder beim Abbiegen zu dicht aufgefahren ist. Könne dies nicht widerlegt werden, hafte der Auffahrende. Grundsätzlich trete dann auch die einfache Betriebsgefahr und somit ein Mitverschulden des anderen Fahrzeugs dahinter zurück.Auch das Bremsen der Fahrerin führe zu keiner anderen Wertung. Ein Verkehrsverstoß liege nur dann vor, wenn es sich um eine starke Bremsung ohne zwingenden Grund handele. Dies sei hier aber nicht der Fall gewesen. Auch wenn später kein Fahrzeug mit Blaulicht und/oder Martinshorn an der Unfallstelle vorbeigefahren sei, reiche es, dass die Klägerin ein Martinshorn gehört habe. Höre man ein solches Rettungssignal, sei es geboten, sich schnellstmöglich davon zu überzeugen, von wo ein entsprechendes Fahrzeug sich nähere. Das Landgericht hatte außerdem Zweifel, ob es sich tatsächlich um eine starke Bremsung gehandelt hatte. Der andere Autofahrer sprach von einer "Vollbremsung". Da beide Parteien aber bei Grün gerade erst in eine Straße abbiegen wollten, handele es sich wohl eher nicht um eine starke Bremsung.

(LG Hamburg 27.07.2017 – 306 O 141/16)

 

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