Zu den nach den Vorschriften der berechtigten Geschäftsführung ohne Auftrag erstattungsfähigen Kosten für die Entfernung eines unbefugt auf einem Privatgrundstück abgestellten Fahrzeugs zählen auch die Kosten, die im Zusammenhang mit der Verwahrung des Fahrzeugs im Anschluss an den Abschleppvorgang entstehen. Das gilt aber nur bis zu einem Herausgabeverlangen des Halters. Ein konkurrierender deliktischer Anspruch wegen der Verletzung eines Schutzgesetzes reicht im Ergebnis nicht weiter.
Es kommt ein Anspruch auf Ersatz von Verwahrkosten nach § 304 BGB in Betracht, wenn der das Fahrzeug herausverlangende Halter nicht bereit ist, im Gegenzug die für das Abschleppen und die Verwahrung angefallenen ortsüblichen Kosten zu zahlen und der Abschleppunternehmer daraufhin die Herausgabe des Fahrzeugs verweigert, so dass der Halter in Annahmeverzug gerät.
Der EuGH hat entschieden, dass die Vollstreckung eines ausländischen Bußgeldbescheids innerhalb der EU nur in sehr engen Grenzen verweigert werden kann und die Anerkennung und Vollstreckung einer Geldbuße, die wegen eines im EU-Ausland begangenen Verkehrsdelikts gegen den Fahrzeughalter verhängt wurde, nicht wegen der Halterhaftung verweigert werden darf, sofern die entsprechende Haftungsvermutung widerleglich ist.
Das OLG Hamburg hat entschieden, dass ein Führerscheinentzug nach einer Unfallflucht dann unzulässig sein kann, wenn der Betroffene vor der Tat langjährig beanstandungsfrei als Kraftfahrzeugführer am Straßenverkehr teilgenommen hat und ebenso über einen längeren Zeitraum nach der Tat nicht auffällig war oder sich in einer psychischen Ausnahmesituation befunden hat.