Der EuGH hat entschieden, dass die Vollstreckung eines ausländischen Bußgeldbescheids innerhalb der EU nur in sehr engen Grenzen verweigert werden kann und die Anerkennung und Vollstreckung einer Geldbuße, die wegen eines im EU-Ausland begangenen Verkehrsdelikts gegen den Fahrzeughalter verhängt wurde, nicht wegen der Halterhaftung verweigert werden darf, sofern die entsprechende Haftungsvermutung widerleglich ist.
EuGH | C-671/18
Über den Autor