Der BGH hat entschieden, dass ein Kfz-Halter bei Verstoß gegen die Parkordnung des Betreibers eines privaten Parkplatzes auf „erhöhtes Parkentgelt“ haften kann, wenn er seine Fahrereigenschaft nur pauschal bestreitet, ohne den Fahrer zu benennen.
BGH 12. Zivilsenat | XII ZR 13/19
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