Kategorien-Archiv Verkehrsrecht

VonHagen Döhl

Messungen auch ohne gespeicherte Messdaten gerichtsverwertbar

Das OLG Oldenburg hat entgegen der Rechtsprechung des VerfGH Saarbrücken entschieden, dass Blitzer-Messungen mit Geräten, bei denen die Messdaten nicht gespeichert werden, grundsätzlich nach wie vor verwertbar sind.
(OLG Oldenburg  1.10.2019   2 Ss (Owi) 233/19)

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Fahrtenbuchauflage muss begründet sein

Das VG Hamburg hat entschieden, dass ein Fahrtenbuch nicht ohne weiteres angeordnet werden kann, vielmehr muss der Betroffene nachweisbar über seinen Verkehrsverstoß rechtzeitig informiert worden sein und die Polizei muss ihrer Ermittlungspflicht nachgekommen sein.
Das sei aber nicht der Fall, wenn nicht nachweisbar ist, dass zwei Anhörungsbogen versendet wurden. Es sei auch nicht ausreichend, den Betroffenen nur an seinem Wohnort aufzusuchen, so das Verwaltungsgericht.

Der Autobesitzer ist als selbstständiger Sachverständiger für Straßenunfälle tätig. Mit seinem Auto wurde ein Geschwindigkeitsverstoß begangen. Außerhalb einer geschlossenen Ortschaft war das Fahrzeug 44 km/h zu schnell unterwegs. Das Blitzerfoto zeigte eine Frau mit langen blonden Haaren und Brille. Die Behörde gab an, dem Mann zwei Zeugenfragebögen übersandt zu haben. Sie erhielt hierauf keine Reaktion. Über den Versand der automatisiert erstellten Schreiben gab es keine Dokumentation. Daraufhin bat die Polizei den Mann schriftlich zur Vernehmung als Zeuge. Das Fahrerfoto fügte sie nicht bei. Die Polizei suchte mehrfach die Adresse des Betroffenen auf. Eine Ladung wurde persönlich in den Briefkasten geworfen. Der Mann entschuldigte sich, er sei im Urlaub gewesen. Dann sollte soll ein neues Gespräch stattfinden. Strittig blieb dabei, ob die Polizei darauf hingewiesen hatte, dass die Ermittlungsakte bereits wieder zurückgesandt worden war. Dem zweiten Termin kam der Mann nicht nach. Mit der Begründung, dass zu schnelles Fahren eine der Hauptunfallursachen sei, wurde er verpflichtet, zwölf Monate lang ein Fahrtenbuch zu führen. Dagegen wehrte sich der Mann.

Das VG Hamburg hat entschieden, dass die Auflage, ein Fahrtenbuch zu führen, rechtswidrig war.
Nach Auffassung des Verwaltungsgerichts konnte die Behörde nicht nachweisen, dass die Anhörungsbögen tatsächlich verschickt worden waren. In diesen Fällen gebe es auch keine Fiktion des Empfangs der Schreiben. Dies sei nur möglich, wenn tatsächlich auch der Versand der Schreiben in der Akte dokumentiert werde. Dies sei hier nicht der Fall. Demnach habe der Mann nicht rechtzeitig von dem Verkehrsverstoß erfahren und also auch nicht rechtzeitig an der Aufklärung mitwirken können.
Für das Gericht sei auch nicht nachvollziehbar, warum die Polizei die Fahrerin nicht vor der Verfolgungsverjährung hätte feststellen können. Zunächst einmal hätte mindestens der zweite Anhörungsbogen mit Zustellungsnachweis versendet werden können. Eine gesetzliche Vermutung für den Zugang eines Anhörungsbogen bei einer Ordnungswidrigkeit gebe es nicht. Selbst bei einer nachweislichen Versendung sei nicht belegt, dass diese nicht falsch eingeworfen worden sei.

Die Anordnung eines Fahrtenbuchs greife erheblich in die allgemeine Handlungsfreiheit des Fahrers ein. Daher sei ein „rechtsstaatliches Verfahren“ unabdingbar. Auch in Massenverfahren müsse der Sachverhalt sauber ermittelt werden. Dies sei hier nicht geschehen. Der Mann habe sich mit seinem Urlaub entschuldigt. Er habe sich also der Mitwirkung nicht verweigert. Auch reiche das alleinige Aufsuchen der Wohnanschrift nicht aus, insbesondere nicht bei berufstätigen Personen. Eine Recherche hätte ergeben, dass der Betroffene nur 200 Meter entfernt sein Sachverständigenbüro habe. Man hätte ihn dort aufsuchen können.
Auch bei einer einfachen Internetsuche hätte die Polizei außerdem feststellen können, dass ein Zeitungsfoto der Frau des Fahrzeughalters dem Blitzerfoto ähnele. Da all dies nicht erfolgte, muss der Mann kein Fahrtenbuch führen.
Quelle: Pressemitteilung des DAV Nr. 31/2019 v. 26.08.2019

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Geschwindigkeitsverstoß: Polizeiliche Schätzung allein reicht nicht

Das AG Dortmund hat entschieden, dass eine Beurteilung der nicht angepassten Geschwindigkeit durch eine polizeiliche Schätzung ohne weitere tatsächliche Feststellungen als Verurteilungsgrundlage nicht ausreichend ist, wenn insbesondere Feststellungen zu einem besonderen Fahrverhalten oder dessen Auswirkung auf andere Verkehrsteilnehmer fehlen.
(AG Dortmund  29.11.2018  – 729 OWi 379/17, 729 OWi – 261 Js 2511/17 – 379/17)

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Verkehrsunfall: Haftpflichtquote bei verbotswidrig geparkten Kfz

Stößt ein in innerörtlichen Wohngebiet fahrender Pkw gegen einen rechtsverbotswidrig geparkten Pkw, obwohl noch genügend Platz zur Vorbeifahrt gewesen wäre, so trifft den Halter des Pkw jedenfalls dann ein Mithaftungsanteil von ¼ des entstandenen Schadens, wenn es dunkel war und das parkende Fahrzeug nach der konkreten Lage eine Gefährdung für den fließenden Verkehr bildete.

(OLG Frankfurt, Urteil vom 15.03.2018 – 16 U 212/17)

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Falsche Verdächtigung – nur bei tatsächlich existierenden Personen

Die Benennung einer Person wider besseres Wissens als Führer des Kfz zum Zeitpunkt der Ordnungswidrigkeit, die es in Wahrheit gar nicht gibt, ist zwar geeignet, ein behördliches Verfahren im Sinne der falschen Verdächtigung – nämlich ein Bußgeldverfahren – auszulösen. Eine Strafbarkeit wegen falscher Verdächtigung kommt aber nicht in Betracht, denn die Behauptung muss sich auf eine in Wirklichkeit existierende Person beziehen.

(OLG Stuttgart, Urteil vom 22.02.2018 – 4 RV 25 SS 982/17)

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Schadensersatz nach Kfz-Unfall: Unfallverursacher trägt Werkstattrisiko

Das AG München hat entschieden, dass der Verursacher eines Autounfalls das Risiko überhöhter Instandsetzungsrechnungen trägt.

(AG München 332 C 4359/18)

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Schadensersatz nach Kfz-Unfall: Unfallverursacher trägt Werkstattrisiko

Das AG München hat entschieden, dass der Verursacher eines Autounfalls das Risiko überhöhter Instandsetzungsrechnungen trägt.
(AG München  332 C 4359/18)

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Vorrang für Straßenbahn gilt auch bei Grünphase für Kraftfahrzeuge

Das OLG Hamm hat entschieden, dass Straßenbahnen auch dann Vorrang haben, wenn die Ampel einer über die Schienen führenden Fahrspur für Kraftfahrzeuge grün ist.
(OLG Hamm 13.06.2018 7 U 36/17)

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Keine Haftung des Aufsichtspflichtigen für fahrradfahrende Kinder

Das LG Koblenz hat entschieden, dass der Aufsichtspflichtige nicht haftet, wenn Kinder im Alter von sechs und sieben Jahren beim Fahrradfahren zu dicht an geparkte Autos geraten und Schäden verursachen.
(LG Koblenz 7.05.2018   13 S 2/18)

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Mithaftung bei Überschreiten der Richtgeschwindigkeit

Das OLG Düsseldorf hat entschieden, dass die Überschreitung der Richtgeschwindigkeit auf Autobahnen um 70 km/h (200 km/h statt 130 km/h) auch im Falle eines unzulässigen Spurwechsels eine Anrechnung der Betriebsgefahr im Umfang von 30% zu rechtfertigen vermag.
(OLG Düsseldorf 1. Zivilsenat  I-1 U 44/17)