Das OLG Düsseldorf hat entschieden, dass die Überschreitung der Richtgeschwindigkeit auf Autobahnen um 70 km/h (200 km/h statt 130 km/h) auch im Falle eines unzulässigen Spurwechsels eine Anrechnung der Betriebsgefahr im Umfang von 30% zu rechtfertigen vermag.
(OLG Düsseldorf 1. Zivilsenat I-1 U 44/17)
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