Falsche Verdächtigung – nur bei tatsächlich existierenden Personen

VonHagen Döhl

Falsche Verdächtigung – nur bei tatsächlich existierenden Personen

Die Benennung einer Person wider besseres Wissens als Führer des Kfz zum Zeitpunkt der Ordnungswidrigkeit, die es in Wahrheit gar nicht gibt, ist zwar geeignet, ein behördliches Verfahren im Sinne der falschen Verdächtigung – nämlich ein Bußgeldverfahren – auszulösen. Eine Strafbarkeit wegen falscher Verdächtigung kommt aber nicht in Betracht, denn die Behauptung muss sich auf eine in Wirklichkeit existierende Person beziehen.

(OLG Stuttgart, Urteil vom 22.02.2018 – 4 RV 25 SS 982/17)

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