Kategorien-Archiv Verkehrsrecht

VonHagen Döhl

Neuregelungen im Straßenverkehrsrecht ab 1.01.2001

Fahrzeugführer dürfen während der Fahrt mit einem Handy am Ohr nicht mehr telefonieren. Dies gilt auch, wenn das Fahrzeug mit laufendem Motor im Stau oder sonstwo steht. Untersagt ist auch das bloße Bedienen solcher Funktionen, die normalerweise mit einem Handy möglich sind. Es ist also auch verboten, SMS-Nachrichten zu versenden oder eine Nummer zu wählen, sofern das Gerät dafür in die Hand genommen werden muss. Auch wer also ein sogenanntes Head-Set verwendet, darf das Handy zum Telefonieren nicht in die Hand nehmen. Als Head-Set sind nur Systeme mit einem einseitigen Hörer zugelassen, um das Gehör des Fahrers während der Fahrt nicht zu beeinträchtigen.
Für Zweiradfahrer, auch Fahrradfahrer, geltend die gleichen Einschränkungen.

Die Benutzung der CB-Funkgeräte unterliegt keinen neuen Einschränkungen. Auch dabei sollte allerdings sichergestellt sein, dass das Steuern des Fahrzeuges in keiner Weise beeinträchtigt werden darf.

Geahndet werden Verstöße ab dem 1. April 2001 mit einem Verwarnungsgeld in Höhe von 60,00 DM. Für Radfahrer sind Verstöße mit der Hälfte dieses Betrages belegt.
Zu beachten ist auch, dass die verbotswidrige Verwendung der Telefone als grob fahrlässiger Pflichtverstoß zu bewerten sein wird, der – wenn hierauf ein Unfall zurückzuführen ist – möglicherweise auch den Versicherungsschutz beeinträchtigt.

Bis zum 31.12.2000 war ein Versuch befristet, der es Radfahrern erlaubte, in bestimmten gekennzeichneten Einbahnstraßen auch in der Gegenrichtung zu fahren. Diese Regelung wird nun endgültig ab dem 1.01.2001 in die Straßenverkehrsordnung übernommen.

Endlich zwingend geregelt ist ab dem 1.01.2001 auch, dass sich Fahrzeuge mehrerer Fahrspuren bei Fahrbahnreduzierungen (beispielsweise an Autobahnbaustellen) erst unmittelbar vor der Verengung nach dem „Reißverschlusssystem“ einzufädeln haben. Damit hat hoffentlich die stauproduzierende Praxis ein Ende, wonach sich die Fahrzeuge teilweise bereits mehrere 100 m vor der Verengung versucht haben, auf die jeweils andere Fahrspur zu drängen.

Ab dem 1.01.2001 wird ein neues Kreisverkehrszeichen eingeführt, das der zunehmenden Praxis Rechnung trägt, ebensolche Kreisverkehre einzuführen. Bei Kreisverkehren, die durch solche Verkehrszeichen gekennzeichnet sind, hat der im Kreis fahrende grundstätzlich die Vorfahrt. Beim Einfahren in den Kreisverkehr darf nicht mehr geblinkt werden, während bei der Ausfahrt Blinkpflicht besteht.

Die Kommunen dürfen seit Januar diesen Jahres auch verstärkt Tempo-30-Zonen einrichten. Solche Zonen dürfen allerdings nicht Straßen des sogenannten überörtlichen Verkehrs einbeziehen. Für solche Zonen sind auch Straßen mit Ampelanlagen tabu. In der Tempo-30-Zone gilt für die Vorfahrt grundsätzlich „rechts vor links“.

VonHagen Döhl

Sorgfaltsanforderungen des Überholenden beim Überholvorgang

Aus einer Gesamtschau der §§ 3 Abs. 1 und 5 Abs. 2 StVO folg, dass sich der Übewrholende zu Beginn des Überholvorganges vergewissern muss, dass ihm der benötigte Überholweg hindernisfrei zur Verfügung steht.
(BGH Urt. v. 22.2.2000 – VI ZR 92/99)

VonHagen Döhl

Rotlichtverstoß

Beruht ein Rotlichtvertoß (§ 37 StVO) auf einem sog. Mitzieheffekt, kann die Verhängung des an sich verwirkten Regelfahrverbotes ausscheiden. Das gilt auch, wenn es aufgrund des Rotlichtverstoßes des Betroffenen zu einem Schaden gekommen ist. Das hindert nämlich nicht in jedem Fall die Annahme, daß es sich bei dem Verhalten des Betroffenen nicht um den Regelfall eines groben Pflichtverstoßes gehandelt hat. (OLG Hamm, Beschl. v. 9.11.99, 2 Ss Owi 1065/99)

VonHagen Döhl

Abschleppen: Kundenparkplatz

Wird ein Pkw auf einem Hinterhofparkplatz, der Kunden mehrerer ansässiger Firmen sowie den Anwohnern ohne Begrenzung auf einen bestimmten kontrollierbaren Personenkreis offensteht, derart geparkt, dass ein anderes Fahrzeug an der Wegfahrt gehindert wird, so darf es wegen Verletzung des Rücksichtnahmegebots des § 1 Abs. 2 StVO abgeschleppt (umgesetzt) werden. Der Fahr­zeugführer bzw. -halter ist zum Ersatz der Abschleppkosten, die der Behörde (die die Maßnahme veranlasst hat) hierdurch erwachsen sind, verpflichtet. Als öffentliche Verkehrsflächen — mit der Folge der Geltung der StVO — gelten ohne Rücksicht auf die Eigentums­verhältnisse solche Flächen, die ausdrücklich oder mit stillschweigender Duldung des Ver­fügungsberechtigten für einen nicht näher bestimmten Personenkreis zur Benutzung zuge­lassen sind, also etwa Parkplätze für Gäste einer Gaststätte, Parkplätze eines Warenhauses oder Großmarktes, werkseigene Zufahrten oder Ladestraßen der Deutschen Bahn AG. (OVG NW, Beschl. v. 4. 8. 1999—5 A 1321/97 = NJW 2000, 602) Quelle: ZAP 6/00)