Aus einer Gesamtschau der §§ 3 Abs. 1 und 5 Abs. 2 StVO folg, dass sich der Übewrholende zu Beginn des Überholvorganges vergewissern muss, dass ihm der benötigte Überholweg hindernisfrei zur Verfügung steht.
(BGH Urt. v. 22.2.2000 – VI ZR 92/99)
Aus einer Gesamtschau der §§ 3 Abs. 1 und 5 Abs. 2 StVO folg, dass sich der Übewrholende zu Beginn des Überholvorganges vergewissern muss, dass ihm der benötigte Überholweg hindernisfrei zur Verfügung steht.
(BGH Urt. v. 22.2.2000 – VI ZR 92/99)
Beruht ein Rotlichtvertoß (§ 37 StVO) auf einem sog. Mitzieheffekt, kann die Verhängung des an sich verwirkten Regelfahrverbotes ausscheiden. Das gilt auch, wenn es aufgrund des Rotlichtverstoßes des Betroffenen zu einem Schaden gekommen ist. Das hindert nämlich nicht in jedem Fall die Annahme, daß es sich bei dem Verhalten des Betroffenen nicht um den Regelfall eines groben Pflichtverstoßes gehandelt hat. (OLG Hamm, Beschl. v. 9.11.99, 2 Ss Owi 1065/99)
Wird ein Pkw auf einem Hinterhofparkplatz, der Kunden mehrerer ansässiger Firmen sowie den Anwohnern ohne Begrenzung auf einen bestimmten kontrollierbaren Personenkreis offensteht, derart geparkt, dass ein anderes Fahrzeug an der Wegfahrt gehindert wird, so darf es wegen Verletzung des Rücksichtnahmegebots des § 1 Abs. 2 StVO abgeschleppt (umgesetzt) werden. Der Fahrzeugführer bzw. -halter ist zum Ersatz der Abschleppkosten, die der Behörde (die die Maßnahme veranlasst hat) hierdurch erwachsen sind, verpflichtet. Als öffentliche Verkehrsflächen — mit der Folge der Geltung der StVO — gelten ohne Rücksicht auf die Eigentumsverhältnisse solche Flächen, die ausdrücklich oder mit stillschweigender Duldung des Verfügungsberechtigten für einen nicht näher bestimmten Personenkreis zur Benutzung zugelassen sind, also etwa Parkplätze für Gäste einer Gaststätte, Parkplätze eines Warenhauses oder Großmarktes, werkseigene Zufahrten oder Ladestraßen der Deutschen Bahn AG. (OVG NW, Beschl. v. 4. 8. 1999—5 A 1321/97 = NJW 2000, 602) Quelle: ZAP 6/00)