Aus einer Gesamtschau der §§ 3 Abs. 1 und 5 Abs. 2 StVO folg, dass sich der Übewrholende zu Beginn des Überholvorganges vergewissern muss, dass ihm der benötigte Überholweg hindernisfrei zur Verfügung steht.
(BGH Urt. v. 22.2.2000 – VI ZR 92/99)
Aus einer Gesamtschau der §§ 3 Abs. 1 und 5 Abs. 2 StVO folg, dass sich der Übewrholende zu Beginn des Überholvorganges vergewissern muss, dass ihm der benötigte Überholweg hindernisfrei zur Verfügung steht.
(BGH Urt. v. 22.2.2000 – VI ZR 92/99)
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