Kategorien-Archiv Verkehrsrecht

VonHagen Döhl

Schaden nach Abschleppen eines Fahrzeuges

Wird ein auf Veranlassung der Ordnungsbehörde abgeschlepptes Kraftfahrzeug auf dem Gelände des von der Gemeinde beauftragten Abschleppunternehmens beschädigt, haftet die Gemeinde nicht für den entstandenen Schaden. Nach Abstellen des Wagens auf dem Gelände des Abschleppunternehmens haben die für die Gemeinde tätigen Beamten keinen tatsächlichen Einfluss mehr auf die Durchführung der Verwahrung. Vielmehr liegt diese allein in den Händen des Abschleppunternehmens. Der geschädigte Autofahrer muss sich in einem solchen Fall an den Abschleppunternehmer halten, der allerdings nur dann haftet, wenn ihn bzw. seine Mitarbeiter ein Verschulden an der Beschädigung trifft.
(Urteil des OLG Hamm vom 25.10.2000 11 U 65/00 NJW 2001, 375)

VonHagen Döhl

Schuldanerkenntnis am Unfallort

Ein Autofahrer stellte seinen PKW auf einem Supermarkt-Parkplatz ab. Als er vom Einkaufen zurückkam, stand neben seinem Auto ein Fahrzeug, dessen Heck in seine Parkbucht hineinragte, so daß er beim Rückwärtsausparken erheblich behindert wurde. Zudem stand das schräg geparkte Auto auf einer schraffierten Fläche, also im Parkverbot.

Beim Ausparken blieb der Autofahrer auch tatsächlich mit der hinteren Tür an dem anderen Fahrzeug hängen. Die Autofahrerin, die ihren Wagen so ungeschickt abgestellt hatte, ließ sich zur Abgabe eines Schuldbekenntnisses („Ich komme für die hintere linke Tür auf“) breitschlagen. Schon bald bereute sie die vorschnelle Abgabe der Schulderklärung und weigerte sich, den Schaden des Unfallgegners auszugleichen.

Das Landgericht Nürnberg-Fürth vertrat den Standpunkt, daß ein Verkehrsteilnehmer, der am Unfallort ein Schuldbekenntnis abgibt, allein deswegen nicht für den gesamten Schaden aufkommen muß. Im vorliegenden Fall sahen die Richter das überwiegende Verschulden bei dem ausparkenden Autofahrer. Dieser erhielt nach dem Richterspruch nur 30% seines Schadens ersetzt. Wichtig: Gleichwohl sollten am Unfallort keine Schuldbekenntnisse abgegeben werden. Sieht nämlich der Unfallgegner wegen der Erklärung von weiteren Beweiserhebungen (Hinzuziehung von Zeugen oder Polizei) ab, gehen Unklarheiten in der Beweislage zu Lasten des Schuldbekenners.
(Urteil des LG Nürnberg-Fürth vom 30.04.1995 2 S 973/94)

VonHagen Döhl

Parksünder mit Handy nicht abschleppen?

Das Verwaltungsgericht Hamburg hat festgestellt, dass es der Polizei (Politessen) zuzumuten sei, Parksünder telefonisch ausfindig zu machen, wenn die Handy-Nummer des Fahrzeugführers bekannt ist. Jedenfalls dürfe ohne den Versuch, den Fahrer telefonisch zu erreichen, das Fahrzeug nicht abgeschleppt werden. Der Kläger hatte in dem Verwaltungsgerichtsverfahren geltend gemacht, dass er am Fahrzeug seine Handy-Nummer hinterlassen habe und kurzfristig hätte zum Fahrzeug zurückkehren können, wenn man ihn angerufen hätte.

(Verwaltungsgericht Hamburg, 3 VG-268/2000)

Anmerkung: Ein Internetanbieter hat sich dies sofort zu Werbenutzen gemacht. Unter www.wekacityline.de kann man kostenlos einen persönlichen Antiabschlepp-Aufkleber bestellen, auf dem die persönliche Handy-Nummer aufgedruckt ist (Klick-Anteilung: rechts auf „Handy schützt vor Absschleppdienst“ klicken!)

VonHagen Döhl

Herabsetzung der Promillegrenze

Der Bundesrat hat am 16.2.2001 einer Änderung des Straßenverkehrsgesetzes zugestimmt. Danach kann ein Fahrverbot bereits ab 0,5 Promille Blutalkoholkonzentration (BAK) verhängt werden. Die bisher geltende 0,8-Promillegrenze entfällt. Gleichzeitig wird die Bußgeldhöchstgrenze angehoben: Wer mit 0,5

Promille BAK sein steuert, muss neben dem Fahrverbot in Zukunft mit einem Bußgeld von bis zu 3.000 Mark rechnen. Beim erstmaligen Verstoß drohen bei einem fahrlässigen Verstoß eine Geldbuße von 500 Mark und ein Fahrverbot von einem Monat.

(Quelle: Pressemitteilung des Bundesrates)

VonHagen Döhl

Mietwagen keine Entschuldigung für Rotlichtverstoß

Mangelnde Vertrautheit mit einem Mietwagen kann die versehentliche Missachtung einer roten Ampel nicht entschuldigen. Es sei eine «grobe Pflichtwidrigkeit», wenn ein Autofahrer im Großstadtverkehr mit dessen erhöhten Anforderungen ein Fahrzeug führe, das er noch nicht vollständig beherrsche. Der Mieter eines Wagens mit Automatik hatte das Auto vor einer roten Ampel abgebremst, hatte aber die Haltelinie um eineinhalb Meter überfahren und war prompt mit einem Linksabbieger zusammengestoßen. Ein Amtsrichter sprach wegen einer Verkehrsordnungswidrigkeit 500 Mark Geldbuße aus, sah aber von dem sonst fälligen Fahrverbot wegen geringen Verschuldens ab. Grundsätzlich habe der Fahrer das Rotlicht beachten wollen. Bayerns höchste Richter urteilten bei der Prüfung des Falles härter. Der Verstoß weiche von anderen Fällen nicht so gravierend ab, dass ausnahmsweise auf ein Fahrverbot verzichtet werden könne. Zu welchen Folgen es bei mangelnder Beherrschung eines Autos kommen könne, zeige der Zusammenstoß mit «nicht unerheblichem Sachschaden». Jetzt muss sich erneut ein Amtsrichter mit dem Fall befassen.
(Quelle: dpa vom 19.1.2001 BayObLG – Az.: 1 ObOWi 501/00)

VonHagen Döhl

Auffahrunfall durch Abbremsen provoziert – kein Geld

Wenn ein Autofahrer durch unmotiviertes Abbremsen einen Auffahrunfall provoziert, hat er keinen Anspruch auf Schadenersatz. Wie das AG Frankfurt am Main in einem Urteil feststellte, galt in dem vorliegenden Fall nicht die allgemeine Regel, wonach normalerweise ein Verschulden des auffahrenden Fahrers anzunehmen ist. In diesem Fall habe eine Zeugin glaubwürdig ausgesagt, dass der Fahrer des vorausfahrenden Wagens ohne jeden erkennbaren verkehrsbedingten Grund plötzlich und heftig abgebremst habe. Der Fahrer habe offensichtlich «das Ziel verfolgt, den nachfolgenden Verkehrsteilnehmer zu verunsichern». Mit seinem willkürlichen und rücksichtslosen Verhalten habe er gegen die Verkehrssicherheit verstoßen. Seine Klage auf Schadenersatz für den Auffahrunfall sei daher abzuweisen.
(Quelle: dpa vom 2.2.2001 AG Frankfurt am Main – Az.: 31 C 98/00-23)

VonHagen Döhl

Radfahrer: Vormogeln auf eigene Gefahr

Radfahrer, die sich an einer roten Ampel an den wartenden Autos vorbeimogeln, tun dies auf eigene Gefahr. Im konkreten Fall war ein Rennradfahrer von einem Betonmischer erfasst und schwer verletzt worden. Er hatte sich an dem Lastwagen vorbeigeschoben und vor dessem rechten Vorderrad an der Ampel gewartet. Der Lastwagenfahrer habe mit einem solchen Verhalten das Radlers nicht rechnen müssen.
(OLG Hamm – Az.: 13 U 18/00 Quelle: dpa vom 2.2.2001 )

VonHagen Döhl

Mithaftung des Fahrers

Lehnt sich ein Beifahrer so weit aus dem Fenster, daß er aus dem Auto fällt, haftet der Fahrer mit.
Bei solchen akrobatischen Übungen hätte er sofort bremsen müssen.
(Oberlandesgericht Karlsruhe. Aktenzeichen: 10 U 24/98.)

VonHagen Döhl

Rote Ampel überfahren

Obwohl der Bußgeldkatalog es so vorsieht, muß das Überfahren einer roten Ampel nicht unbedingt mit einem Fahrverbot bestraft werden.
Im vorliegenden Fall hatte ein Mann an einer roten Ampel zunächst korrekt angehalten und war dann weitergefahren, aber mit geringer Geschwindigkeit.
Deshalb läge nur eine Unachtsamkeit vor, die mit 100 Mark Bußgeld ausreichend geandet sei, befand das Gericht (OLGDüsseld.,Az.2bSs(Owi)162/99).

VonHagen Döhl

Neuregelungen im Straßenverkehrsrecht ab 1.01.2001

Fahrzeugführer dürfen während der Fahrt mit einem Handy am Ohr nicht mehr telefonieren. Dies gilt auch, wenn das Fahrzeug mit laufendem Motor im Stau oder sonstwo steht. Untersagt ist auch das bloße Bedienen solcher Funktionen, die normalerweise mit einem Handy möglich sind. Es ist also auch verboten, SMS-Nachrichten zu versenden oder eine Nummer zu wählen, sofern das Gerät dafür in die Hand genommen werden muss. Auch wer also ein sogenanntes Head-Set verwendet, darf das Handy zum Telefonieren nicht in die Hand nehmen. Als Head-Set sind nur Systeme mit einem einseitigen Hörer zugelassen, um das Gehör des Fahrers während der Fahrt nicht zu beeinträchtigen.
Für Zweiradfahrer, auch Fahrradfahrer, geltend die gleichen Einschränkungen.

Die Benutzung der CB-Funkgeräte unterliegt keinen neuen Einschränkungen. Auch dabei sollte allerdings sichergestellt sein, dass das Steuern des Fahrzeuges in keiner Weise beeinträchtigt werden darf.

Geahndet werden Verstöße ab dem 1. April 2001 mit einem Verwarnungsgeld in Höhe von 60,00 DM. Für Radfahrer sind Verstöße mit der Hälfte dieses Betrages belegt.
Zu beachten ist auch, dass die verbotswidrige Verwendung der Telefone als grob fahrlässiger Pflichtverstoß zu bewerten sein wird, der – wenn hierauf ein Unfall zurückzuführen ist – möglicherweise auch den Versicherungsschutz beeinträchtigt.

Bis zum 31.12.2000 war ein Versuch befristet, der es Radfahrern erlaubte, in bestimmten gekennzeichneten Einbahnstraßen auch in der Gegenrichtung zu fahren. Diese Regelung wird nun endgültig ab dem 1.01.2001 in die Straßenverkehrsordnung übernommen.

Endlich zwingend geregelt ist ab dem 1.01.2001 auch, dass sich Fahrzeuge mehrerer Fahrspuren bei Fahrbahnreduzierungen (beispielsweise an Autobahnbaustellen) erst unmittelbar vor der Verengung nach dem „Reißverschlusssystem“ einzufädeln haben. Damit hat hoffentlich die stauproduzierende Praxis ein Ende, wonach sich die Fahrzeuge teilweise bereits mehrere 100 m vor der Verengung versucht haben, auf die jeweils andere Fahrspur zu drängen.

Ab dem 1.01.2001 wird ein neues Kreisverkehrszeichen eingeführt, das der zunehmenden Praxis Rechnung trägt, ebensolche Kreisverkehre einzuführen. Bei Kreisverkehren, die durch solche Verkehrszeichen gekennzeichnet sind, hat der im Kreis fahrende grundstätzlich die Vorfahrt. Beim Einfahren in den Kreisverkehr darf nicht mehr geblinkt werden, während bei der Ausfahrt Blinkpflicht besteht.

Die Kommunen dürfen seit Januar diesen Jahres auch verstärkt Tempo-30-Zonen einrichten. Solche Zonen dürfen allerdings nicht Straßen des sogenannten überörtlichen Verkehrs einbeziehen. Für solche Zonen sind auch Straßen mit Ampelanlagen tabu. In der Tempo-30-Zone gilt für die Vorfahrt grundsätzlich „rechts vor links“.