Schuldanerkenntnis am Unfallort

VonHagen Döhl

Schuldanerkenntnis am Unfallort

Ein Autofahrer stellte seinen PKW auf einem Supermarkt-Parkplatz ab. Als er vom Einkaufen zurückkam, stand neben seinem Auto ein Fahrzeug, dessen Heck in seine Parkbucht hineinragte, so daß er beim Rückwärtsausparken erheblich behindert wurde. Zudem stand das schräg geparkte Auto auf einer schraffierten Fläche, also im Parkverbot.

Beim Ausparken blieb der Autofahrer auch tatsächlich mit der hinteren Tür an dem anderen Fahrzeug hängen. Die Autofahrerin, die ihren Wagen so ungeschickt abgestellt hatte, ließ sich zur Abgabe eines Schuldbekenntnisses („Ich komme für die hintere linke Tür auf“) breitschlagen. Schon bald bereute sie die vorschnelle Abgabe der Schulderklärung und weigerte sich, den Schaden des Unfallgegners auszugleichen.

Das Landgericht Nürnberg-Fürth vertrat den Standpunkt, daß ein Verkehrsteilnehmer, der am Unfallort ein Schuldbekenntnis abgibt, allein deswegen nicht für den gesamten Schaden aufkommen muß. Im vorliegenden Fall sahen die Richter das überwiegende Verschulden bei dem ausparkenden Autofahrer. Dieser erhielt nach dem Richterspruch nur 30% seines Schadens ersetzt. Wichtig: Gleichwohl sollten am Unfallort keine Schuldbekenntnisse abgegeben werden. Sieht nämlich der Unfallgegner wegen der Erklärung von weiteren Beweiserhebungen (Hinzuziehung von Zeugen oder Polizei) ab, gehen Unklarheiten in der Beweislage zu Lasten des Schuldbekenners.
(Urteil des LG Nürnberg-Fürth vom 30.04.1995 2 S 973/94)

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