Obwohl der Bußgeldkatalog es so vorsieht, muß das Überfahren einer roten Ampel nicht unbedingt mit einem Fahrverbot bestraft werden.
Im vorliegenden Fall hatte ein Mann an einer roten Ampel zunächst korrekt angehalten und war dann weitergefahren, aber mit geringer Geschwindigkeit.
Deshalb läge nur eine Unachtsamkeit vor, die mit 100 Mark Bußgeld ausreichend geandet sei, befand das Gericht (OLGDüsseld.,Az.2bSs(Owi)162/99).
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