Eine Bank darf es sich nicht vorbehalten, ihren Kunden jederzeit aus wichtigem Grund den Online-Zugang zum Konto zu sperren. Das entschied das Oberlandesgericht Köln auf Grund einer Klage des Verbraucherschutzvereins VSV) gegen die Postbank. Zum Hintergrund: Die Geschäftsbedingungen des Postbank Online-Service enthalten eine Klausel, die die Bank berechtigt, den Kontozugang zu kappen – jederzeit und ohne vorherige Benachrichtigung des Kunden. Diese Regelung ging den Kölner Richtern zu weit. Für Kunden, die sich beispielsweise aus beruflichen oder gesundheitlichen Gründen bewusst für die Kontoführung am PC entschieden hätten, führe die Online-Sperre zu beträchtlichen Behinderungen. Außerdem umfasse die Klausel auch die Fälle, in denen die Sperrung des Onlinezugangs ausschließlich im Interesse der Bank liege. Etwa wenn sie eine PIN-Nummer versehentlich doppelt vergeben habe. Darüber hinaus hielten die Richter die Klausel schon wegen der unklaren Formulierung für unwirksam.
(OLG Köln. Az 6 U 1351/99)
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