Kein Reklamationsrecht bei Schwarzarbeit

VonHagen Döhl

Kein Reklamationsrecht bei Schwarzarbeit

Pfuscht ein Handwerker bei der Schwarzarbeit, steht der Bauherr rechtlich im Regen: Er kann den Schwarzarbeiter weder zur Rückgabe des Geldes zwingen noch dazu, den monierten Mangel zu beseitigen .
(Saarländisches Oberlandesgericht, 1 U 298/99-56)
Die Folgen des Urteils: Statt schwarz und billig an einen Parkettboden zu kommen, muss der Kläger die Kosten für die nötigen Nachbesserungen jetzt selbst berappen. Statt rund 8000 Mark schlägt der Holzfußboden nun mit 20700 Mark zu Buche. Die Richter verweigerten dem Bauherrn die erhoffte Rückendeckung aus einem einfachen Grund: Mit Schwarzarbeitern kommen grundsätzlich keine wirksamen Verträge zu Stande.

Über den Autor

Hagen Döhl administrator

Schreibe eine Antwort