Unterhaltsvorschuss bei Eheschließung des betreuenden Elternteils

VonHagen Döhl

Unterhaltsvorschuss bei Eheschließung des betreuenden Elternteils

Mit dieser Problematik hat sich nunmehr das Bundesverfassungsgericht zu beschäftigen.
Hintergrund ist der, dass ein Kind zunächst Unterhaltsvorschuss erhielt. Nachdem seine Mutter geheiratet hatte, wurde diese Leistung unter Hinweis auf § 1 Abs. 1 Nr. 2 Unterhaltsvorschussgesetz eingestellt, weil der neue Ehepartner der Mutter für den Unterhalt aufkomme. Hiergegen wendet sich die Kindesmutter mit einer Klage an das Verwaltungsgericht Göttingen.
Dieses hat mit Beschluss vom 29.9.1999 das Verfahren gem. Art. 100 1 Satz GG ausgesetzt und will eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes über die Vereinbarkeit von § 1 Abs. 1 Nr. 2 Unterhaltsvorschussgesetz, den die Kammer des Verwaltungsgerichtes Göttingen für verfassungswidrig -und damit für unvereinbar mit Art. 3 1 i.V. mit 6 1 GG – hält einholen.
Bleibt abzuwarten, wie das Bundesverfassungsgericht diese Problematik (Unterhaltsanspruch des nunmehrigen „Stiefkindes“) beurteilt, nachdem die Mutter, bei der das Kind lebt, nunmehr geheiratet hat und der Ehepartner nicht der leibliche Vater des mdj. Kindes ist.

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