Die bloße Angabe einer bestimmten Marke im Leistungsverzeichnis für bestimmte Baustoffe ist noch nicht die Zusicherung einer Eigenschaft. Für eine Eigenschaftszusicherung muss hinzukommen, dass der Auftragnehmer das besondere Interesse des Auftragggebers an der Verwendung gerade dieses Produktes erkannt und in seine Willensbildung aufgenommen hat. Die bloße Erörterung über verwendbare Markenprodukte im Vorfeld der Vergabe reicht im Allgemeinen nicht aus.
(OLG Frankfurt, Urteil v. 22.4.1999 – 12 U 47/98; Revision nicht angenommen, BGH IBR 2001, 174)
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